- Branche
- Unterrichtswesen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2012
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung unmittelbar nach Stellenantritt wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Mitarbeiterin in einem Weiterbildungsbetrieb informiert ihre Arbeitgeberin unmittelbar nach Stellenantritt über ihre Schwangerschaft. Noch gleichen Tages wird der Gesuchstellerin das Arbeitsverhältnis gekündigt, mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien durch das Verschweigen der Schwangerschaft im Bewerbungsverfahren derart gestört sei, dass man es unter diesen Umständen nicht fortführen könne. Die Gesuchstellerin verlangt bei der Schlichtungsbehörde drei Monatslöhne plus eine Entschädigung für entstandene Auslagen gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4 und 5.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Mitarbeiterin in einem Weiterbildungsbetrieb informiert ihre Arbeitgeberin unmittelbar nach Stellenantritt über ihre Schwangerschaft. Noch gleichen Tages wird der Gesuchstellerin das Arbeitsverhältnis gekündigt, mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien durch das Verschweigen der Schwangerschaft im Bewerbungsverfahren derart gestört sei, dass man es unter diesen Umständen nicht fortführen könne. Die Gesuchstellerin verlangt bei der Schlichtungsbehörde drei Monatslöhne plus eine Entschädigung für entstandene Auslagen gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4 und 5.
Keine
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Entschädigung in der Höhe von 2‘000 Franken.
Schlichtungsstelle Bern, Fall 5 (2012).
Keine
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Entschädigung in der Höhe von 2‘000 Franken.
Schlichtungsstelle Bern, Fall 5 (2012).