Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Berne Cas 89

Diskriminierende Kündigung unmittelbar nach Stellenantritt wegen Schwangerschaft

Die Mitarbeiterin in einem Weiterbildungsbetrieb informiert ihre Arbeitgeberin unmittelbar nach Stellenantritt über ihre Schwangerschaft. Noch gleichen Tages wird der Gesuchstellerin das Arbeitsverhältnis gekündigt, mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien durch das Verschweigen der Schwangerschaft im Bewerbungsverfahren derart gestört sei, dass man es unter diesen Umständen nicht fortführen könne. Die Gesuchstellerin verlangt bei der Schlichtungsbehörde drei Monatslöhne plus eine Entschädigung für entstandene Auslagen gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4 und 5.

Historique de la procédure

02.11.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Mitarbeiterin in einem Weiterbildungsbetrieb informiert ihre Arbeitgeberin unmittelbar nach Stellenantritt über ihre Schwangerschaft. Noch gleichen Tages wird der Gesuchstellerin das Arbeitsverhältnis gekündigt, mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien durch das Verschweigen der Schwangerschaft im Bewerbungsverfahren derart gestört sei, dass man es unter diesen Umständen nicht fortführen könne. Die Gesuchstellerin verlangt bei der Schlichtungsbehörde drei Monatslöhne plus eine Entschädigung für entstandene Auslagen gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4 und 5.

Keine

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Entschädigung in der Höhe von 2‘000 Franken.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 5 (2012).