Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Bern Fall 90

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit

Kurzzusammenfassung

Die Mitarbeiterin in einem öffentlichen Werk informiert die Gesuchgegnerin während ihrer Probezeit über ihre Schwangerschaft und bittet um eine Teilzeitanstellung nach dem Mutterschaftsurlaub. Die Gesuchgegnerin lehnt die Bitte ab und spricht stattdessen die Kündigung aus. Vor der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält insgesamt 27'188 Franken.

Verfahrensgeschichte

02.11.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin informiert die Gesuchgegnerin während der Probezeit über ihre Schwangerschaft und bittet darum, nach dem Mutterschaftsurlaub ihre 100 Prozent Anstellung in eine 40 bis 50 Prozent Stelle umzuwandeln. Nach einer Bedenkzeit kündigt die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin, mit der Begründung, dass eine Teilzeitanstellung nicht mit den betrieblichen Interessen vereinbar sei. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (ein Monatslohn betrug 7‘207 Franken) sowie Schadenersatz gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5.

Keine

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Entschädigung im Umfang von 18'701 Franken (ca. zweieinhalb Monatslöhne), Schadenersatz von 6'487 Franken sowie eine Parteientschädigung von 2'000 Franken.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 6 (2012)