Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2012
Entrée en force
oui
Berne Cas 90

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit

Die Mitarbeiterin in einem öffentlichen Werk informiert die Gesuchgegnerin während ihrer Probezeit über ihre Schwangerschaft und bittet um eine Teilzeitanstellung nach dem Mutterschaftsurlaub. Die Gesuchgegnerin lehnt die Bitte ab und spricht stattdessen die Kündigung aus. Vor der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält insgesamt 27'188 Franken.

Historique de la procédure

02.11.2012
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Gesuchstellerin informiert die Gesuchgegnerin während der Probezeit über ihre Schwangerschaft und bittet darum, nach dem Mutterschaftsurlaub ihre 100 Prozent Anstellung in eine 40 bis 50 Prozent Stelle umzuwandeln. Nach einer Bedenkzeit kündigt die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin, mit der Begründung, dass eine Teilzeitanstellung nicht mit den betrieblichen Interessen vereinbar sei. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen (ein Monatslohn betrug 7‘207 Franken) sowie Schadenersatz gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5.

Keine

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Gesuchgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Entschädigung im Umfang von 18'701 Franken (ca. zweieinhalb Monatslöhne), Schadenersatz von 6'487 Franken sowie eine Parteientschädigung von 2'000 Franken.

Schlichtungsstelle Bern, Fall 6 (2012)