Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 63

Diskriminierende Kündigung einer Reinigungsfrau

Kurzzusammenfassung

Eine Reinigungsfrau klagt, dass ihr nach vier Monaten gekündigt wurde, weil sie auf sexuelle Avancen des Vorgesetzten nicht einging. Vor der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

16.03.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Der Arbeitgeber begründet die Kündigung der Reinigungsangestellten damit, dass der Reinigungslevel nicht seinen Wünschen entspreche. Die Frau hält dies für vorgeschoben. Die Kündigung sei wohl deshalb erfolgt, weil sie nicht auf Avancen ihres Vorgesetzten einging. Er habe sie während der Reinigungsarbeiten mehrmals umarmt und zweimal von hinten an den Po gefasst. Auch sei sie mehrfach im direkten Gespräch und telefonisch bedrängt worden, sich mit ihm ausserhalb der Arbeitszeit zu treffen. Das habe sie aber abgelehnt. Die Schlichtungsstelle sieht sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 und Gleichstellungsgesetz Art. 4 als gegeben. Unter Würdigung aller Umstände schlägt sie eine Entschädigung vor.

Auf dieser Basis schliessen die Reinigungsfrau und ihr Arbeitgeber einen Vergleich.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2000/13