Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Zurich Cas 63

Diskriminierende Kündigung einer Reinigungsfrau

Eine Reinigungsfrau klagt, dass ihr nach vier Monaten gekündigt wurde, weil sie auf sexuelle Avancen des Vorgesetzten nicht einging. Vor der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.

Historique de la procédure

16.03.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Der Arbeitgeber begründet die Kündigung der Reinigungsangestellten damit, dass der Reinigungslevel nicht seinen Wünschen entspreche. Die Frau hält dies für vorgeschoben. Die Kündigung sei wohl deshalb erfolgt, weil sie nicht auf Avancen ihres Vorgesetzten einging. Er habe sie während der Reinigungsarbeiten mehrmals umarmt und zweimal von hinten an den Po gefasst. Auch sei sie mehrfach im direkten Gespräch und telefonisch bedrängt worden, sich mit ihm ausserhalb der Arbeitszeit zu treffen. Das habe sie aber abgelehnt. Die Schlichtungsstelle sieht sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 und Gleichstellungsgesetz Art. 4 als gegeben. Unter Würdigung aller Umstände schlägt sie eine Entschädigung vor.

Auf dieser Basis schliessen die Reinigungsfrau und ihr Arbeitgeber einen Vergleich.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2000/13