- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin in der Probezeit wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Sachbearbeiterin informiert ihren Arbeitgeber in der Probezeit über ihre Schwangerschaft und erhält kurz darauf die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, die Kündigung sei diskriminierend erfolgt. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 5‘503 Franken netto.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Während der Probezeit informierte die Gesuchstellerin den Gesuchgegner über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf fand eine Sitzung ohne die Anwesenheit der Gesuchstellerin statt. Im Anschluss informierte der Vorgesetzte die Gesuchstellerin über die Sitzung bzw. über den Inhalt der Gespräche. Sie wurde damit konfrontiert, dass es diverse Reklamationen von ihren Mitarbeitenden gegeben habe, erhielt die Kündigung und wurde freigestellt. Die Gesuchstellerin gelangt an die Schlichtungsstelle und macht geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Schwangerschaft und damit diskriminierend erfolgt. Sie fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen bzw. 33‘018 Franken. Der Gesuchgegner begründete die Kündigung insbesondere damit, dass er die Gesuchstellerin aufgrund mangelnder Führungskompetenz und ungenügender fachlicher Leistung entlassen habe.
Keine
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Der Gesuchgegner zahlt an die Gesuchstellerin eine Entschädigung von 5‘503 Franken netto, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 14 (2013).
Keine
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Der Gesuchgegner zahlt an die Gesuchstellerin eine Entschädigung von 5‘503 Franken netto, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Schlichtungsbehörde Bern, Fall 14 (2013).