Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Bern Fall 99

Lohnungleichheit zwischen einer Organistin und einem Organisten in einer Kirchgemeinde

Kurzzusammenfassung

Die Organistin einer Kirchgemeinde beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin und dem Kirchenrat, dass der einzige männliche Organist der Kirchgemeinde mehr verdiene als die weiblichen Organistinnen. Nachdem ihr Anliegen auch durch einen Zeitungsbericht aufgenommen wurde, erhält sie die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und bringt vor, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. Ausserdem verlangt sie eine Lohnnachzahlung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3'000 Franken Entschädigung.

Verfahrensgeschichte

03.12.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Organistin arbeitet zu sechs Prozent bei einer Kirchgemeinde. Sie moniert verschiedentlich bei ihrer Arbeitgeberin und dem Kirchenrat, dass der einzige männliche Organist für dieselbe Arbeit mehr verdiene als die weiblichen Organistinnen. Nach einem Zeitungsbericht im Februar 2013 erhält sie im April 2013 die Kündigung. Ihr wird die Verletzung von Treuepflichten vorgeworfen. Die Gesuchstellerin wendet sich an die Schlichtungsbehörde und verlangt gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 10 eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung im Umfang von vier bis sechs Monatslöhnen. Zudem fordert sie, dass ihr die Lohndifferenz zwischen ihrem Lohn und demjenigen des männlichen Mitarbeiters rückwirkend seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses nachgezahlt wird. Die Gesuchgegnerin führt an, dass der zum Lohnvergleich herangezogene männliche Organist selbstständig erwerbend sei und über bessere Qualifikationen verfüge. Er erhalte einen höheren Lohn, weil er die Sozialversicherungsbeiträge selber finanzieren müsse und auch ein höheres Risiko zu tragen habe.

Keine

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wird über eine Entschädigungssumme von 3‘000 Franken gesprochen. Die Gesuchstellerin verlangt vorerst die Sistierung des Verfahrens, weil ihr alles zu schnell gehe. Einen Monat nach der Schlichtungsverhandlung akzeptiert sie in einem aussergerichtlichen Vergleich diese Entschädigungssumme, die etwa sechs Monatslöhnen netto entspricht.

Schlichtungsbehörde Bern, Fall 13 (2013).