Branche
Culture, médias, recherche
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Egalité salariale • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Berne Cas 99

Lohnungleichheit zwischen einer Organistin und einem Organisten in einer Kirchgemeinde

Die Organistin einer Kirchgemeinde beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin und dem Kirchenrat, dass der einzige männliche Organist der Kirchgemeinde mehr verdiene als die weiblichen Organistinnen. Nachdem ihr Anliegen auch durch einen Zeitungsbericht aufgenommen wurde, erhält sie die Kündigung. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und bringt vor, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. Ausserdem verlangt sie eine Lohnnachzahlung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält 3'000 Franken Entschädigung.

Historique de la procédure

03.12.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Organistin arbeitet zu sechs Prozent bei einer Kirchgemeinde. Sie moniert verschiedentlich bei ihrer Arbeitgeberin und dem Kirchenrat, dass der einzige männliche Organist für dieselbe Arbeit mehr verdiene als die weiblichen Organistinnen. Nach einem Zeitungsbericht im Februar 2013 erhält sie im April 2013 die Kündigung. Ihr wird die Verletzung von Treuepflichten vorgeworfen. Die Gesuchstellerin wendet sich an die Schlichtungsbehörde und verlangt gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 10 eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung im Umfang von vier bis sechs Monatslöhnen. Zudem fordert sie, dass ihr die Lohndifferenz zwischen ihrem Lohn und demjenigen des männlichen Mitarbeiters rückwirkend seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses nachgezahlt wird. Die Gesuchgegnerin führt an, dass der zum Lohnvergleich herangezogene männliche Organist selbstständig erwerbend sei und über bessere Qualifikationen verfüge. Er erhalte einen höheren Lohn, weil er die Sozialversicherungsbeiträge selber finanzieren müsse und auch ein höheres Risiko zu tragen habe.

Keine

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wird über eine Entschädigungssumme von 3‘000 Franken gesprochen. Die Gesuchstellerin verlangt vorerst die Sistierung des Verfahrens, weil ihr alles zu schnell gehe. Einen Monat nach der Schlichtungsverhandlung akzeptiert sie in einem aussergerichtlichen Vergleich diese Entschädigungssumme, die etwa sechs Monatslöhnen netto entspricht.

Schlichtungsbehörde Bern, Fall 13 (2013).