Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2014
Rechtskraft
ja
Bern Fall 100

Diskriminierende Kündigung einer Buchhalterin

Kurzzusammenfassung

Die Buchhalterin in einem Transportunternehmen erhält die Kündigung. Sie geht davon aus, dass von der Arbeitgeberin von Beginn an keine Frauen im Kader gewünscht waren und die Kündigung nur aufgrund ihres Geschlechts ausgesprochen wurde. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von 29‘999 Franken. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 5‘768 Franken.

Verfahrensgeschichte

08.04.2014
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Buchhalterin in einem Transportunternehmen. Sie macht geltend, die Arbeitgeberin habe von Anfang an keine Frauen im Kader gewollt. Ihr Geschlecht sei nun auch der Grund, warum man ihr gekündigt habe. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und stellt sich auf den Standpunkt, ihre ungenügenden Leistungen seien der Grund für die Kündigung gewesen.
Die Arbeitnehmerin stellt ein Schlichtungsgesuch wegen missbräuchlicher Kündigung und Verletzung des Gleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und macht die Bezahlung von 29‘999 Franken geltend (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2).

Keine

Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich, wonach sich die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin einen Betrag von 5‘577 Franken brutto und 191 Franken netto (Kinderzulagen pro rata) zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 15 (2014).