- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2014
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Buchhalterin
Die Buchhalterin in einem Transportunternehmen erhält die Kündigung. Sie geht davon aus, dass von der Arbeitgeberin von Beginn an keine Frauen im Kader gewünscht waren und die Kündigung nur aufgrund ihres Geschlechts ausgesprochen wurde. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung von 29‘999 Franken. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung von 5‘768 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt Vergleich
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Buchhalterin in einem Transportunternehmen. Sie macht geltend, die Arbeitgeberin habe von Anfang an keine Frauen im Kader gewollt. Ihr Geschlecht sei nun auch der Grund, warum man ihr gekündigt habe. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und stellt sich auf den Standpunkt, ihre ungenügenden Leistungen seien der Grund für die Kündigung gewesen.
Die Arbeitnehmerin stellt ein Schlichtungsgesuch wegen missbräuchlicher Kündigung und Verletzung des Gleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und macht die Bezahlung von 29‘999 Franken geltend (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2).
Keine
Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich, wonach sich die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin einen Betrag von 5‘577 Franken brutto und 191 Franken netto (Kinderzulagen pro rata) zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 15 (2014).
Die Arbeitnehmerin stellt ein Schlichtungsgesuch wegen missbräuchlicher Kündigung und Verletzung des Gleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und macht die Bezahlung von 29‘999 Franken geltend (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2).
Keine
Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich, wonach sich die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin einen Betrag von 5‘577 Franken brutto und 191 Franken netto (Kinderzulagen pro rata) zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Fall 15 (2014).