Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2001 - 2002
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 70

Sexuelle Belästigung einer Käseverkäuferin

Kurzzusammenfassung

Eine Käseverkäuferin erhebt wegen sexueller Belästigung Strafklage (Artikel 198 StGB) gegen den Ladeninhaber. Da sie den Antrag zu spät stellt, tritt das Bezirksgericht nicht auf die Klage ein, hält aber fest, dass es bei rechtzeitigem Strafantrag innert drei Monaten wohl zu einer Verurteilung gekommen wäre. Die Verkäuferin zieht daraufhin ihren Arbeitgeber vor der Schlichtungsstelle zur Verantwortung und macht dort Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 geltend. Verfahren nach Gleichstellungsgesetz kennen keine solch engen Fristen. Sie wenden sich aber auch nicht direkt gegen Belästiger, sondern behaften die Arbeitgeber auf ihrer Schutzpflicht. In diesem Fall sind der beschuldigte Belästiger und der Arbeitgeber allerdings dieselbe Person. Es kommt keine Einigung zu Stande. Die Verkäuferin zieht das Verfahren nach Gleichstellungsgesetz weiter ans Bezirksgericht, das einen Vergleich erzielt.

Verfahrensgeschichte

09.11.2001
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Käseverkäuferin fordert vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von 20'000 Franken, 2'600 Franken Schadenersatz sowie eine Genugtuung von 5'000 Franken. Sie begründet das Begehren mit der Feststellung des Bezirksgerichts, dass es mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Geschäftsinhabers wegen sexueller Belästigung im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB Artikel 198) gekommen wäre, wenn sie als Klägerin nicht die dreimonatige Antragsfrist verpasst hätte, die in Strafverfahren gilt. Das Bezirksgericht betrachtete auch die Persönlichkeitsrechte der Verkäuferin (Artikel 28 ZGB und Artikel 328 OR) als verletzt und dem Angeklagten wurden trotz dem Nichteintreten die Verfahrenskosten auferlegt. Vor der Schlichtungsstelle stellt sich der Anwalt des Ladeninhabers auf den Standpunkt, nachdem das Strafverfahren abgeschlossen sei, könne nicht eine andere, zivilrechtliche Instanz die gleiche Sache noch einmal beurteilen. Im Übrigen habe sich der Beklagte keine sexuelle Belästigung zu Schulden kommen lassen.

Die Schlichtungsstelle erklärt, dass der Fall nicht bereits beurteilt wurde, da das Bezirksgericht ohne rechtzeitigen Strafantrag gar nicht auf die Anklage habe eintreten können. Zudem sei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 nicht identisch mit dem entsprechenden Straftatbestand. Da der Anwalt des Geschäftsinhabers kategorisch an seiner Sicht der Dinge festhält, ist eine gütliche Einigung aussichtslos. Die Schlichtungsverhandlung wird abgebrochen.

Die Schlichtungsstelle muss das Verfahren wegen Nichteinigung abschreiben.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/5
25.09.2002
Das Bezirksgericht Horgen erzielt einen Vergleich
Die Verkäuferin zieht das Verfahren nach Gleichstellungsgesetz ans Bezirksgericht weiter. Diesem gelingt es, die beiden Seiten zu einem Vergleich zu bewegen. Die Klägerin erklärt sich mit einer Entschädigung von 8'000 Franken zufrieden. Das Geschäft ist bereit, diese Summe zu zahlen bei gleichzeitiger ausdrücklicher Nichtanerkennung des Sachverhalts.

Das Bezirksgericht schreibt den Fall als durch Vergleich erledigt ab.

BG Horgen CG 010065