- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Mesures préventives • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2001 - 2002
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Käseverkäuferin
Eine Käseverkäuferin erhebt wegen sexueller Belästigung Strafklage (Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Käseverkäuferin fordert vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung von 20'000 Franken, 2'600 Franken Schadenersatz sowie eine Genugtuung von 5'000 Franken. Sie begründet das Begehren mit der Feststellung des Bezirksgerichts, dass es mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Geschäftsinhabers wegen sexueller Belästigung im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB Artikel 198) gekommen wäre, wenn sie als Klägerin nicht die dreimonatige Antragsfrist verpasst hätte, die in Strafverfahren gilt. Das Bezirksgericht betrachtete auch die Persönlichkeitsrechte der Verkäuferin (Artikel 28 ZGB und Artikel 328 OR) als verletzt und dem Angeklagten wurden trotz dem Nichteintreten die Verfahrenskosten auferlegt. Vor der Schlichtungsstelle stellt sich der Anwalt des Ladeninhabers auf den Standpunkt, nachdem das Strafverfahren abgeschlossen sei, könne nicht eine andere, zivilrechtliche Instanz die gleiche Sache noch einmal beurteilen. Im Übrigen habe sich der Beklagte keine sexuelle Belästigung zu Schulden kommen lassen.
Die Schlichtungsstelle erklärt, dass der Fall nicht bereits beurteilt wurde, da das Bezirksgericht ohne rechtzeitigen Strafantrag gar nicht auf die Anklage habe eintreten können. Zudem sei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 nicht identisch mit dem entsprechenden Straftatbestand. Da der Anwalt des Geschäftsinhabers kategorisch an seiner Sicht der Dinge festhält, ist eine gütliche Einigung aussichtslos. Die Schlichtungsverhandlung wird abgebrochen.
Die Schlichtungsstelle muss das Verfahren wegen Nichteinigung abschreiben.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/5
Die Schlichtungsstelle erklärt, dass der Fall nicht bereits beurteilt wurde, da das Bezirksgericht ohne rechtzeitigen Strafantrag gar nicht auf die Anklage habe eintreten können. Zudem sei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 4 nicht identisch mit dem entsprechenden Straftatbestand. Da der Anwalt des Geschäftsinhabers kategorisch an seiner Sicht der Dinge festhält, ist eine gütliche Einigung aussichtslos. Die Schlichtungsverhandlung wird abgebrochen.
Die Schlichtungsstelle muss das Verfahren wegen Nichteinigung abschreiben.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2001/5
Das Bezirksgericht Horgen erzielt einen Vergleich
Die Verkäuferin zieht das Verfahren nach Gleichstellungsgesetz ans Bezirksgericht weiter. Diesem gelingt es, die beiden Seiten zu einem Vergleich zu bewegen. Die Klägerin erklärt sich mit einer Entschädigung von 8'000 Franken zufrieden. Das Geschäft ist bereit, diese Summe zu zahlen bei gleichzeitiger ausdrücklicher Nichtanerkennung des Sachverhalts.
Das Bezirksgericht schreibt den Fall als durch Vergleich erledigt ab.
BG Horgen CG 010065
Das Bezirksgericht schreibt den Fall als durch Vergleich erledigt ab.
BG Horgen CG 010065