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Lohngleichheit für Kindergarten- und Primarlehrpersonen
Kurzzusammenfassung
88 Lehrpersonen Kindergarten und Primarstufe/Einschulungsklassen und der aargauische Lehrerinnen- und Lehrerverband (alv) reichen bei der Schlichtungskommission für Personalfragen Lohnbeschwerde ein. Die Gesuchstellenden arbeiten als Kindergarten- und Primarlehrpersonen und fallen damit im Lohnsystem der Lehrpersonen auf die unterste Lohnstufe. Sie machen geltend, dass der Kanton Lehrpersonen gegenüber Verwaltungspersonal diskriminiere, da zwei verschiedene Lohnsysteme angewandt werden. Die unterschiedlichen Lohnsysteme führten zu tieferen Löhnen für Kindergarten- und Primarlehrpersonen. Da es sich bei diesen Berufen um typische Frauenberufe handelt, machen die Gesuchstellenden eine indirekte geschlechtsspezifische Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend. Die Schlichtungsstelle folgt der Argumentation der Gesuchstellenden und empfiehlt die Überprüfung des Lohnsystems. Das Departement Bildung, Kultur und Sport bestätigt daraufhin die angefochtenen Lohnverfügungen, worauf sich die Klägerinnen an das Verwaltungsgericht wenden. Das Verwaltungsgericht sistiert sämtliche Verfahren und führt es lediglich für je eine Primarlehrerin (Klägerin A) und eine Kindergärtnerin (Klägerin D) weiter und fasst zwei separate Urteile: Auf die Beschwerde der Primarlehrperson A tritt es nicht ein; die Beschwerde der Kindergärtnerin D heisst es teilweise gut. Die Primarlehrerin A wendet sich darauf hin mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Verwaltungsgericht als Vorinstanz weist die Beschwerde der Primarlehrerin ab, soweit es darauf eintritt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird gleichfalls abgelehnt.
Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission empfiehlt die Überprüfung des Lohnsystems
Die Schlichtungskommission hält fest, dass es sich beim für Lehrpersonen angepassten Lohnsystem nicht um ein unabhängiges System handelt. Die Anpassungen im Bereich der Verantwortung (Merkmal Fd) war nötig, da das im Bewertungssystem der Verwaltungspersonen verwendete Merkmal F (Verantwortung für die Arbeitsergebnisse andere Personen) nicht direkt auf Lehrer angewendet werden kann. Der ABAKABA-Wert ist jedoch nur zu einem Viertel für die Bewertung der Löhne der Lehrpersonen ausschlaggebend, entscheidend sind vielmehr Marktlohn und „Ist-Lohn“. Daher führt eine Anpassung im ABAKABA-System nicht dazu, dass die Lohnsysteme von Verwaltungspersonal und Lehrpersonal nicht verglichen werden können. Der im Vektorenmodel verwendete „Ist-Lohn“ bezieht sich auf altrechtliche Studiengänge und ist somit nicht mehr zulässig. Der interkantonale Marktlohn ist seinerseits nicht mit Sicherheit diskriminierungsfrei, weshalb sich die Berechnung nicht ohne weiter Untersuchung darauf stützen sollte. Die Schlichtungskommission hält es daher für nicht erwiesen, dass die im Lohnsystem der Lehrpersonen verwendete Bewertung der Funktionen Kindergarten- und Primarlehrperson diskriminierungsfrei ist. Die Schlichtungskommission geht davon aus, dass es sich bei den beiden Funktionen um typische Frauenberufe handelt. Laut dem Bundesgericht ist dies der Fall, wenn der Frauenanteil über 70% beträgt. Im Kanton Aargau sind 99,3% der Kindergartenlehrpersonen und 87,2% der Primarlehrpersonen Frauen. Das bei Lehrpersonen verwendete System wirkt sich nachteilig auf die beiden Frauenberufe aus.
Die Schlichtungskommission empfiehlt die Überprüfung des Lohnsystems.
Schlichtungskommission für Personalfragen Kanton Aargau, Nr. 115-2013-21
Das Verwaltungsgericht sistiert sämtliche Verfahren und führt es lediglich für eine Kindergärtnerin und eine Lehrerin weiter
Das Verwaltungsgericht sistiert mit Verfügung vom 2. Juli 2013 sämtliche Verfahren und führt es lediglich für je eine Kindergärtnerin (Klägerin D) und eine Primarlehrerin (Klägerin A) weiter.
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde der Primarlehrperson A ein
Das Verwaltungsgericht lehnt es ab, den Beruf der Lehrperson Primarstufe als frauentypisch anzusehen. Eine Verletzung der Lohngleichheit von Mann und Frau sei damit nicht gegeben. Die Schlichtungskommission habe in ihrem Entscheid einzig die aktuelle Statistik betrachtet, nicht jedoch die historische Prägung des Berufs. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach festgehalten, dass es sich beim Beruf der Lehrpersonen Primarstufe um einen geschlechtsneutralen Beruf handle (BGE 125 II 530 vom 05.10.1999). Das Gericht sieht keinen Anlass, um von dieser Beurteilung abzuweichen, auch wenn der Frauenanteil seit Ergehen der entsprechenden Urteile rasant gestiegen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Kindergartenlehrperson D teilweise gut
In Bezug auf die Lehrpersonen Kindergarten befindet das Verwaltungsgericht, die Grundlagen der Lohneinstufung seien mangelhaft. Es hält das Vektorenmodel der Lehrpersonen zwar grundsätzlich für zulässig, vorausgesetzt allerdings, dass es diskriminierungsfrei angewandt wird. Das Gericht kritisierte die Verwendung des Marktlohns im Vektorenmodel und stellt den Lohnvergleich mit anderen Kantonen in Frage. Die Auswahl der Kantone, deren Durchschnittslohn für die Berechnung des Marktlohnes verwendet wurde, ist nicht umfassend genug. Es sei dem Kanton damit nicht gelungen, den Nachweis der Diskriminierungsfreiheit des Marktlohns nachzuweisen. Die Diskriminierungsfreiheit des „Ist-Lohns“ beurteilt es ebenfalls als fragwürdig. Das Verwaltungsgericht weist den Fall deshalb an den Kanton zurück. Dieser muss nun die Lohneinstufung der Lehrpersonen Kindergarten grundlegend überarbeiten und nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton wird dazu angehalten, Verbesserungsvorschläge zu präsentieren und die Diskriminierungsfreiheit von Markt- lohn und „Ist-Lohn“ zu belegen.
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Nr. WBE.2013.151
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Primarlehrerin A gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück
Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss seiner Rechtsprechung von einem frauenspezifischen Beruf ausgegangen werden muss, wenn der Frauenanteil höher als 70 Prozent liegt. Da der Frauenanteil bei den Primarlehrkräften im Kanton Aargau bei über 85 Prozent liegt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Statistik, die ein kontinuierlliches Ansteigen des Frauenanteils am Primarlehrberuf belegen, könne auch nicht von einem kurzfristigen Phänomen ausgegangen werden. Die öffentliche Wahrnehmung des Berufs habe sich derart stark gewandelt, dass nunmehr mittels Gegenmassnahmen eine Erhöhung des Männeranteils angestrebt werde. Keine Rolle spiele sodann, dass der Primarlehrerberuf aus historischer Sicht männlich geprägt sei. Da das Verwaltungsgericht die Primarlehrtätigkeit als geschlechtsneutral eingestuft und es damit abgelehnt hat, die die von der Beschwerdeführerin behauptete indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Gleichstellungsgesetz überhaupt zu prüfen, weist das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800 zu entschädigen.
Bundesgerichtsentscheid 8C_366/2014
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Primarlehrerin A ab
Das Verwaltungsgericht erwägt, dass es im Ermessen des kantonalen Gesetzgebers liege, für Lehrpersonen und Verwaltungsangestellte unterschiedliche Lohnsysteme zu führen. Insbesondere sei dafür relevant, dass der Arbeitsmarkt bei Lehrpersonen in sich geschlossen sei. Das heisst, als andere Arbeitgeber kommen faktisch nur die anderen Kantone in Frage.
In seinem Entscheid stellt das Verwaltungsgericht weiter fest, dass Lehrpersonen, gestützt auf die ABAKABA-Arbeitsplatzbewertung, durchschnittlich ein um etwa zehn Prozent geringeres Salär erhalten als Verwaltungsangestellte. In der Funktion Primarstufe/Einschulungsklasse liege der Durchschnittslohn um 15.81% tiefer als derjenige von Verwaltungsangestellten; die übrige Bandbreite der Lohnunterschiede erstrecke sich von einem um 3.22% tieferen Lohn auf der Stufe Mittelschule/BMS bis zu einem um 15.03% tieferen Lohn der Lehrkräfte in der Funktion Kantonale Schule für Berufsbildung. Da sich dieser Lohnunterschied gegenüber Verwaltungsangestellten zu Ungunsten der Lehrkräfte aller Stufen respektive Funktionen auswirke, also nicht nur des frauentypischen Berufs der Primarlehrperson, könne nicht von einer Geschlechterdiskriminierung ausgegangen werden.
Überdies sei im Zeitpunkt der Besoldungsrevision, im Jahr 2005, die Funktion der Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse noch nicht als frauentypisch gesehen worden; der Frauenanteil sei erst über die Zeit deutlich angestiegen. So habe auch das Bundesgericht noch im Jahr 2007 den Primarlehrberuf als geschlechtsneutrale Referenztätigkeit beigezogen und erst im Entscheid von 2015 festgehalten, dass Primarlehrpersonen einen typischen Frauenberuf ausüben. Entsprechend könne die Besoldungsrevision von 2005 nicht auf Basis dieser erst später eingetretenen Situation als geschlechterdiskriminierend gewertet werden. Anders als der Primarlehrberuf hingegen habe der Beruf der Kindergartenlehrperson seit jeher als frauentypischer Beruf gegolten. Deshalb könne der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 29.1.2014, mit dem die Beschwerde der Kindergartenlehrerin D teilweise gutgeheissen wurde, nicht auf die Funktion Primarstufe/Einschulungsklasse übertragen werden.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2016 vom 4. Juli 2017, E. 2
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Mit der Mehrzahl der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände setzt sich das Bundesgericht nicht näher auseinander, sondern weist sie als unzureichend begründet ab. Es verweist mit Erwägung 1.3.2 einleitend darauf, dass «im Rahmen der Begründung» darzulegen sei, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt habe sowie welche Punkte des angefochtenen Entscheides weshalb angefochten werden. Insbesondere sei es nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend, wenn bloss auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen werde.
Der Meinung der Beschwerdeführerin, es liege ein geschlechtsdiskriminierender Minusklassenentscheid vor, also eine Abweichung zum Nachteil einer geschlechtstypischen Funktion innerhalb eines nicht von vornherein geschlechterdiskriminierenden Lohnsystems, folgt das Bundesgericht nicht. Das strittige Lohnsystem fusse nicht auf einem Minusklassenentscheid, da sämtliche Lehrpersonen – und nicht nur die in frauentypischen Lehrfunktionen – nach demselben System ihren jeweiligen Lohnstufen zugeordnet worden seien.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass für die Beurteilung, ob dem Entscheid über die Besoldungsrevision im Jahr 2005 eine geschlechtsspezifische Diskriminierung der Primarlehrpersonen zugrunde lag oder nicht, die Verhältnisse im damaligen Zeitpunkt massgeblich seien. Da im Jahr 2005 die Funktion der Lehrperson Primarschule/Einschulungsklasse noch als geschlechtsneutral galt, wird eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verneint. Danach sei der Primarlehrberuf jedoch zu einem frauentypischen Beruf geworden, weshalb er für die Besoldungsrevision 2011 – und erst für diese – als frauenspezifischer Beruf zu gelten habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten von 1'000.- Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung an die Gegenpartei wird nicht gesprochen.
Bundesgerichtsentscheid 8C_693/2016 / BGE 143 II 366