- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 7 Decisioni 2012 - 2017
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per gli insegnanti della scuola materna e primaria
DTF 141 II 411 (8C_366/2012) del 01.12.2015 (ricorso di diritto pubblico)
Art. 8 cpv. 3 Cost, 3 e 5 LPar – docenti di scuola elementare AG;
Nell’ambito della riclassificazione generale del personale cantonale, il Canton Argovia aveva fatto effettuare un’analisi analitica di tutte le funzioni secondo il sistema ABAKABA sviluppato da Katz e Baitsch. La trasposizione di questa analisi nelle classi salariali è avvenuta in un secondo passo, tramite il cosiddetto modello dei tre vettori, che si basa su tre vettori: stipendio effettivo (“Ist-Lohn”), stipendio secondo ABAKABA e stipendio “di mercato”. (consid. 4.1).
Il Tribunale cantonale aveva giudicato che contrariamente a quanto accertato per le docenti di scuola dell’infanzia, la funzione di docente di scuola elementare, nonostante la quota femminile sia nel Canton Argovia sia a livello federale fosse significativamente superiore al 70%, alla luce della sua connotazione storica non può essere considerata una professione femminile. Secondo il Tribunale cantonale, la questione della connotazione di una professione va giudicata sul lungo termine e non può essere rimessa in questione unicamente in seguito ad un cambiamento transitorio della quota di un sesso per rapporto all’altro. Di conseguenza, ha giudicato che la funzione di docente di scuola elementare è da considerarsi neutra, per cui una discriminazione (indiretta) basata sul sesso non entra in considerazione (consid. 4.2.2).
La ricorrente fa invece valere che alla luce della quota femminile dell’86.8% (nel Canton Argovia; a livello svizzzero: 82.1%), la classificazione della funzione di docente di scuola elementare, in rapporto a altre funzioni paragonabili nell’amministrazione cantonale, è discriminatoria in base al sesso. L’analisi salariale secondo il metodo ABAKABA viene riconosciuta come non discriminatoria, ma non la trasposizione mediante il cosiddetto modello dei tre vettori (nel caso concreto, la differenza tra salario ABAKABA e salario riconosciuto è particolarmente elevata). (consid. 5.1).
Ricapitolazione della giurisprudenza sugli art. 8 cpv. 1 e 8 cpv. 3 LPar (consid. 6.1.1 e 6.1.2).
L’identificazione di una funzione svantaggiata in base al sesso è pertanto una condizione per verificare se entra in considerazione una discriminazione indiretta basata sul sesso e delimita il campo di applicazione dell’art. 8 cpv. 3 terza frase Cost. e 3 LPar rispetto al principio generale della parità di trattamento di cui all’art. 8 cpv. 1 Cost (consid. 6.1.3).
Una discriminazione indiretta basata sul sesso è data se una norma formalmente neutra ha per conseguenza di svantaggiare maggiormente o in modo preponderante gli appartenenti ad un sesso rispetto all’altro. La valutazione avviene innanzitutto sulla base di elementi quantitativi, statistici. La quota parte di un sesso nel gruppo degli svantaggiati deve essere sostanzialmente superiore rispetto all’altro sesso. Secondo giurisprudenza del Tribunale federale, di regola una funzione è tipicamente femminile se la quota parte delle donne è chiaramente superiore al 70% (cfr. 125 II 385). Quando in particolare nell’ambito di una procedura di discriminazione basata sul sesso una funzione fa da riferimento, può essere presa in considerazione anche la dimensione rispettivamente la sua caratterizzazione storica (cfr. p.es. DTF 125 II 530). Nel corso del tempo tuttavia l’identificazione può cambiare (cfr. DTF 2A.205/2004) (consid. 6.2).
Secondo la giurisprudenza CEDU, si è in presenza di una discriminazione indiretta se le donne rispetto agli uomini sono toccate in modo significativo, notevole o percentualmente molto superiore. Nei casi finora decisi in cui è noto il rapporto tra sessi, esso era dell’ordine di 10:1 o più (consid. 6.3).
Il principio della parità salariale vale solo per il rispettivo datore di lavoro rispettivamente il sistema che da lui dipende. Soltanto nei casi in cui i dati specifici sono poco significativi si può fare riferimento alla situazione generale a livello svizzero (cfr. DTF 124 II 436). Infine, trattandosi di pagamenti di salario, vengono prese in considerazione inannzitutto le persone che svolgono effettivamente la funzione (cfr. DTF 124 II 436 consid. 6b) (consid. 6.4).
Il momento che fa sato è quello in cui è stata effettuata la valutazione su cui si basa la decisione impugnata (consid. 6.5).
Ricapitolazione delle sentenze in cui la professione di docente di scuola elementare era stata considerata neutra dal punto di vista del sesso (consid. 7.1). Ricapitolazione della dottrina, in modo particolare più recente che ne mette in discussione la neutralità (consid. 7.2).
Le statistiche più recenti, con particolare riferimento al Canton Argovia, mostrano come la quota parte di donne nella scuola elementare è salita fino a raggiungere l’attuale l’87.2%, ciò a differenza degli altri ordini scolastici, in cui la quota parte di donne è rimasta considerevolmente al di sotto del 70%. (consid. 8.1, con dettagli).
Discussione degli argomenti del Canton Argovia secondo cui la professione non è da considerarsi tipicamente femminile, perché in evoluzione (consid. 8.2.3).
La questione della discriminazione va valutata sulla base delle cifre attuali. La femminilizzazione della professione non è un fenomeno solo transitorio, ma in corso da almeno 20 anni. Di conseguenza, un’eventuale disparità salariale andrebbe qualificata come discriminatoria in base al sesso. (Anche se ovvio, il TF si sente in obbligo di precisare che ciò non vuol dire che gli uomini sarebbero medo idonei a svolgere la professione.) (consid. 9.2).
Accoglimento del ricorso e rinvio all’autorità inferiore perché esamini l’esistenza o meno di una discriminazione ai sensi dell’art. 3 LPar.
Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch – sentenza integrale; sentenza pubblicata – DTF 141 II 411)
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungskommission empfiehlt die Überprüfung des Lohnsystems
Die Schlichtungskommission hält fest, dass es sich beim für Lehrpersonen angepassten Lohnsystem nicht um ein unabhängiges System handelt. Die Anpassungen im Bereich der Verantwortung (Merkmal Fd) war nötig, da das im Bewertungssystem der Verwaltungspersonen verwendete Merkmal F (Verantwortung für die Arbeitsergebnisse andere Personen) nicht direkt auf Lehrer angewendet werden kann. Der ABAKABA-Wert ist jedoch nur zu einem Viertel für die Bewertung der Löhne der Lehrpersonen ausschlaggebend, entscheidend sind vielmehr Marktlohn und „Ist-Lohn“. Daher führt eine Anpassung im ABAKABA-System nicht dazu, dass die Lohnsysteme von Verwaltungspersonal und Lehrpersonal nicht verglichen werden können. Der im Vektorenmodel verwendete „Ist-Lohn“ bezieht sich auf altrechtliche Studiengänge und ist somit nicht mehr zulässig. Der interkantonale Marktlohn ist seinerseits nicht mit Sicherheit diskriminierungsfrei, weshalb sich die Berechnung nicht ohne weiter Untersuchung darauf stützen sollte. Die Schlichtungskommission hält es daher für nicht erwiesen, dass die im Lohnsystem der Lehrpersonen verwendete Bewertung der Funktionen Kindergarten- und Primarlehrperson diskriminierungsfrei ist. Die Schlichtungskommission geht davon aus, dass es sich bei den beiden Funktionen um typische Frauenberufe handelt. Laut dem Bundesgericht ist dies der Fall, wenn der Frauenanteil über 70% beträgt. Im Kanton Aargau sind 99,3% der Kindergartenlehrpersonen und 87,2% der Primarlehrpersonen Frauen. Das bei Lehrpersonen verwendete System wirkt sich nachteilig auf die beiden Frauenberufe aus.
Die Schlichtungskommission empfiehlt die Überprüfung des Lohnsystems.
Schlichtungskommission für Personalfragen Kanton Aargau, Nr. 115-2013-21
Das Verwaltungsgericht sistiert sämtliche Verfahren und führt es lediglich für eine Kindergärtnerin und eine Lehrerin weiter
Das Verwaltungsgericht sistiert mit Verfügung vom 2. Juli 2013 sämtliche Verfahren und führt es lediglich für je eine Kindergärtnerin (Klägerin D) und eine Primarlehrerin (Klägerin A) weiter.
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde der Primarlehrperson A ein
Das Verwaltungsgericht lehnt es ab, den Beruf der Lehrperson Primarstufe als frauentypisch anzusehen. Eine Verletzung der Lohngleichheit von Mann und Frau sei damit nicht gegeben. Die Schlichtungskommission habe in ihrem Entscheid einzig die aktuelle Statistik betrachtet, nicht jedoch die historische Prägung des Berufs. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach festgehalten, dass es sich beim Beruf der Lehrpersonen Primarstufe um einen geschlechtsneutralen Beruf handle (BGE 125 II 530 vom 05.10.1999). Das Gericht sieht keinen Anlass, um von dieser Beurteilung abzuweichen, auch wenn der Frauenanteil seit Ergehen der entsprechenden Urteile rasant gestiegen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Kindergartenlehrperson D teilweise gut
In Bezug auf die Lehrpersonen Kindergarten befindet das Verwaltungsgericht, die Grundlagen der Lohneinstufung seien mangelhaft. Es hält das Vektorenmodel der Lehrpersonen zwar grundsätzlich für zulässig, vorausgesetzt allerdings, dass es diskriminierungsfrei angewandt wird. Das Gericht kritisierte die Verwendung des Marktlohns im Vektorenmodel und stellt den Lohnvergleich mit anderen Kantonen in Frage. Die Auswahl der Kantone, deren Durchschnittslohn für die Berechnung des Marktlohnes verwendet wurde, ist nicht umfassend genug. Es sei dem Kanton damit nicht gelungen, den Nachweis der Diskriminierungsfreiheit des Marktlohns nachzuweisen. Die Diskriminierungsfreiheit des „Ist-Lohns“ beurteilt es ebenfalls als fragwürdig. Das Verwaltungsgericht weist den Fall deshalb an den Kanton zurück. Dieser muss nun die Lohneinstufung der Lehrpersonen Kindergarten grundlegend überarbeiten und nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton wird dazu angehalten, Verbesserungsvorschläge zu präsentieren und die Diskriminierungsfreiheit von Markt- lohn und „Ist-Lohn“ zu belegen.
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Nr. WBE.2013.151
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Primarlehrerin A gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück
Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss seiner Rechtsprechung von einem frauenspezifischen Beruf ausgegangen werden muss, wenn der Frauenanteil höher als 70 Prozent liegt. Da der Frauenanteil bei den Primarlehrkräften im Kanton Aargau bei über 85 Prozent liegt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Statistik, die ein kontinuierlliches Ansteigen des Frauenanteils am Primarlehrberuf belegen, könne auch nicht von einem kurzfristigen Phänomen ausgegangen werden. Die öffentliche Wahrnehmung des Berufs habe sich derart stark gewandelt, dass nunmehr mittels Gegenmassnahmen eine Erhöhung des Männeranteils angestrebt werde. Keine Rolle spiele sodann, dass der Primarlehrerberuf aus historischer Sicht männlich geprägt sei. Da das Verwaltungsgericht die Primarlehrtätigkeit als geschlechtsneutral eingestuft und es damit abgelehnt hat, die die von der Beschwerdeführerin behauptete indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Gleichstellungsgesetz überhaupt zu prüfen, weist das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800 zu entschädigen.
Bundesgerichtsentscheid 8C_366/2014
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Primarlehrerin A ab
Das Verwaltungsgericht erwägt, dass es im Ermessen des kantonalen Gesetzgebers liege, für Lehrpersonen und Verwaltungsangestellte unterschiedliche Lohnsysteme zu führen. Insbesondere sei dafür relevant, dass der Arbeitsmarkt bei Lehrpersonen in sich geschlossen sei. Das heisst, als andere Arbeitgeber kommen faktisch nur die anderen Kantone in Frage.
In seinem Entscheid stellt das Verwaltungsgericht weiter fest, dass Lehrpersonen, gestützt auf die ABAKABA-Arbeitsplatzbewertung, durchschnittlich ein um etwa zehn Prozent geringeres Salär erhalten als Verwaltungsangestellte. In der Funktion Primarstufe/Einschulungsklasse liege der Durchschnittslohn um 15.81% tiefer als derjenige von Verwaltungsangestellten; die übrige Bandbreite der Lohnunterschiede erstrecke sich von einem um 3.22% tieferen Lohn auf der Stufe Mittelschule/BMS bis zu einem um 15.03% tieferen Lohn der Lehrkräfte in der Funktion Kantonale Schule für Berufsbildung. Da sich dieser Lohnunterschied gegenüber Verwaltungsangestellten zu Ungunsten der Lehrkräfte aller Stufen respektive Funktionen auswirke, also nicht nur des frauentypischen Berufs der Primarlehrperson, könne nicht von einer Geschlechterdiskriminierung ausgegangen werden.
Überdies sei im Zeitpunkt der Besoldungsrevision, im Jahr 2005, die Funktion der Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse noch nicht als frauentypisch gesehen worden; der Frauenanteil sei erst über die Zeit deutlich angestiegen. So habe auch das Bundesgericht noch im Jahr 2007 den Primarlehrberuf als geschlechtsneutrale Referenztätigkeit beigezogen und erst im Entscheid von 2015 festgehalten, dass Primarlehrpersonen einen typischen Frauenberuf ausüben. Entsprechend könne die Besoldungsrevision von 2005 nicht auf Basis dieser erst später eingetretenen Situation als geschlechterdiskriminierend gewertet werden. Anders als der Primarlehrberuf hingegen habe der Beruf der Kindergartenlehrperson seit jeher als frauentypischer Beruf gegolten. Deshalb könne der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 29.1.2014, mit dem die Beschwerde der Kindergartenlehrerin D teilweise gutgeheissen wurde, nicht auf die Funktion Primarstufe/Einschulungsklasse übertragen werden.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2016 vom 4. Juli 2017, E. 2
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Mit der Mehrzahl der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände setzt sich das Bundesgericht nicht näher auseinander, sondern weist sie als unzureichend begründet ab. Es verweist mit Erwägung 1.3.2 einleitend darauf, dass «im Rahmen der Begründung» darzulegen sei, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt habe sowie welche Punkte des angefochtenen Entscheides weshalb angefochten werden. Insbesondere sei es nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend, wenn bloss auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen werde.
Der Meinung der Beschwerdeführerin, es liege ein geschlechtsdiskriminierender Minusklassenentscheid vor, also eine Abweichung zum Nachteil einer geschlechtstypischen Funktion innerhalb eines nicht von vornherein geschlechterdiskriminierenden Lohnsystems, folgt das Bundesgericht nicht. Das strittige Lohnsystem fusse nicht auf einem Minusklassenentscheid, da sämtliche Lehrpersonen – und nicht nur die in frauentypischen Lehrfunktionen – nach demselben System ihren jeweiligen Lohnstufen zugeordnet worden seien.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass für die Beurteilung, ob dem Entscheid über die Besoldungsrevision im Jahr 2005 eine geschlechtsspezifische Diskriminierung der Primarlehrpersonen zugrunde lag oder nicht, die Verhältnisse im damaligen Zeitpunkt massgeblich seien. Da im Jahr 2005 die Funktion der Lehrperson Primarschule/Einschulungsklasse noch als geschlechtsneutral galt, wird eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verneint. Danach sei der Primarlehrberuf jedoch zu einem frauentypischen Beruf geworden, weshalb er für die Besoldungsrevision 2011 – und erst für diese – als frauenspezifischer Beruf zu gelten habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten von 1'000.- Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung an die Gegenpartei wird nicht gesprochen.
Bundesgerichtsentscheid 8C_693/2016 / BGE 143 II 366