Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schwangerschaft • Familiäre Situation • Mutterschaft • Kündigung • Diskriminierende Kündigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
5 Entscheide 2018 - 2020
Rechtskraft
ja
Zug Fall 10

Kündigung einer Psychologin und rechtliches Gehör gemäss Gleichstellungsgesetz

Kurzzusammenfassung

Eine Psychologin arbeitet seit dem 15. Oktober 2013 zu 80% beim Kanton Zug. Am 24. März 2014 kommt ihre Tochter zur Welt. Infolge ungenügender Arbeitsleistung werden unterstützende Massnahmen wie bspw. ein Coaching angeordnet. Da sie sich diesen Massnahmen widersetzt und Vorwürfe gegen die Arbeitgeberin erhebt, wird sie am 21. September 2017 freigestellt und durch den Regierungsrat des Kantons Zug per 28. Februar 2018 gekündigt. Gegen diesen Entscheid erhebt die Psychologin Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses weist die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhebt die Psychologin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und verlangt die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. eventualiter die Feststellung einer diskriminierenden Kündigung gemäss Gleichstellungs- und Arbeitsgesetz und gestützt darauf die Ausrichtung einer eine Entschädigung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2019 ab.
Neben diesem Verfahren führt die Psychologin auch noch ein Verfahren betreffend das ausgestellte Arbeitszeugnis. Die Direktorin des Innern verfasst am 22. November 2017 ein Arbeitszeugnis. Die Psychologin verlangt daraufhin eine Verfügung. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2018 fordert die Psychologin die Neuformulierung des Arbeitszeugnisses. Der Regierungsrat heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Direktorin des Innern an, das Zeugnis anzupassen. Dagegen erhebt die Psychologin Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug, welches die Beschwerde abweist. Die Psychologin erhebt anschliessend Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht auf welche dieses jedoch nicht eintritt.

Verfahrensgeschichte

19.06.2018
Der Regierungsrat heisst die Beschwerde betreffend Arbeitszeugnis teilweise gut.
Am 22. November 2017 stellt die Direktorin des Innern der Psychologin ein Arbeitszeugnis aus. Am 12. Dezember 2017 verlangt die Psychologin den Erlass einer formellen Verfügung. Diesem Begehren kommt die Direktorin des Innern am 21. Dezember 2017 nach. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2018 verlangt die Psychologin eine Neuformulierung des Arbeitszeugnisses gemäss ihren Wünschen.

Der Regierungsrat heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Direktorin des Innern an, das Zeugnis gemäss den Vorstellungen des Regierungsrates zu korrigieren.

Bundesgerichtsentscheid 8C_701/2019 vom 16. Januar 2020
23.05.2019
Das Verwaltungsgericht Zug weist die Beschwerde ab.
Eine Psychologin arbeitet seit dem 15. Oktober 2013 zu 80% beim Kanton Zug. Am 24. März 2014 kommt ihre Tochter zur Welt. Infolge ungenügender Arbeitsleistungen ergreift die Amtsleiterin unterstützende Massnahme wie bspw. ein Coaching und es wird der Erlass eines Verweises in Erwägung gezogen. Die Psychologin widersetzt sich jedoch den Massnahmen. Am 21. September 2017 wird die Psychologin superprovisorisch von ihrer Arbeitspflicht befreit. Mit Beschluss vom 21. November 2017 kündigt der Regierungsrat des Kantons Zug das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2018. Er begründet die Kündigung unter anderem damit, dass die Psychologin in diversen Fällen ihre Pflicht bezüglich der Verfahrensführung verletzt habe. Die Psychologin wirft dem Regierungsrat vor, dass er ihr rechtliches Gehör verletzt habe und, dass die Kündigung diskriminierend sei, da man während der Schwangerschaft und der Stillzeit zu wenig Rücksicht auf sie genommen habe.

Gemäss dem Verwaltungsgericht Zug ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die Psychologin sei korrekt informiert worden, wo ihre Defizite liegen und habe dazu auch Stellung beziehen können. Bezüglich der geltend gemachten Missbräuchlichkeit der Kündigung sei es der Psychologin nicht gelungen, auch nur annährend eine Diskriminierung wegen ihrer Mutterschaft glaubhaft zu machen. Die Kündigung sei somit aus sachlichen Gründen erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Zug weist die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab.

Bundesgerichtsentscheid 8C_469/2019 vom 30. Oktober 2019
27.08.2019
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde betreffend Arbeitszeugnis ab.
Die Psychologin zieht den Entscheid des Regierungsrates betreffend Arbeitszeugnis an das Verwaltungsgericht weiter.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde mit Entscheid vom 27. August 2019 ab.

Bundesgerichtsentscheid 8C_701/2019 vom 16. Januar 2020
30.10.2019
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zug erhebt die Psychologin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz bzw. den Regierungsrat zurückzuweisen. Eventualiter beantragt die Psychologin, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne des Personalgesetzes sowie von sieben zusätzlichen Monatslöhnen wegen missbräuchlicher und diskriminierender Kündigung im Sinne des Gleichstellungs- und Arbeitsgesetz auszurichten. Die Psychologin macht geltend, die Kündigung sei diskriminierend, da die Amtsleiterin über lange Zeit ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.

Betreffend dem rechtlichen Gehör folgt das Bundesgericht der Argumentation der Vorinstanz. Die Psychologin habe mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Es hält des Weiteren fest, dass sich aus dem Gleichstellungsgesetz kein Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung hinausgehe, ergebe.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Kündigung nicht willkürlich gewesen sei. Die Begründung des Regierungsrates sei plausibel und man habe der Psychologin ein Coaching als mildere Massnahme angeboten, welches die Psychologin ausgeschlagen habe.
Zum Vorwurf, man habe während der Schwangerschaft und der Stillzeit zu wenig Rücksicht auf sie genommen, führt das Bundesgericht aus, dass weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwangerschaft bzw. Stillzeit bestehe. Die Arbeitsleistung habe erst nach der Stillzeit abgenommen.
Das Gleiche hält das Bundesgericht zur geltend gemachten diskriminierenden Kündigung gemäss dem Gleichstellungsgesetz fest. Es bestehe keine zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Mutterschaft und der Kündigung bzw. werde ein solcher von der Psychologin nicht über die Schwangerschaft und Stillzeit hinaus dargelegt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2019 ab.

Bundesgerichtsentscheid 8C_469/2019 vom 30. Oktober 2019
16.01.2020
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.
Die Psychologin führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz, den Regierungsrat oder die Direktorin des Innern, zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Arbeitszeugnis gemäss ihrem Vorschlag anzupassen.

Da das angefochtene Zeugnis weitgehend den Wünschen der Psychologin entspricht, ist der Streitwert auf nicht höher als einen Monatslohn anzusetzen. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass der erforderliche Streitwert für die öffentlich-rechtliche Beschwerde nicht erreicht sei und es somit nicht auf die Beschwerde eintrete
Das Bundesgericht befasst sich sodann mit der von der Psychologin eventualiter eingereichten subsidiären Verfassungsbeschwerde. Bei dieser kommt eine qualifizierte Rügepflicht zur Anwendung. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Gemäss dem Bundesgericht gelingt es der Psychologin nicht, darzulegen, wieso die Ausführungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Die Psychologin beschränkt sich in ihrer Verfassungsbeschwerde vielmehr hauptsächlich auf die Darlegung ihrer Sichtweise.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.

Bundesgerichtsentscheid 8C_701/2019 vom 16. Januar 2020