Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
andere
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Schwangerschaft • Familiäre Situation
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2016 - 2017
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 338

Vermittlungsfähigkeit einer Pflegefachfrau nach der Geburt

Kurzzusammenfassung

Eine Fachangestellte Gesundheit kündigt nach der Geburt ihres ersten Kindes ihre Stelle beim Spital. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes und einer 19-monatiger Pause meldet sie sich bei der Arbeitsvermittlung und gibt als Vermittlungspensum 100 %, bzw. 80 %, an. Zudem stellt sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit anerkennt jedoch nur eine Vermittlungsfähigkeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen eines Pensums von 50 %. Gegen diesen Entscheid erhebt die Fachangestellte Gesundheit Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht, welches die Beschwerde abweist und in der 8. bis 16. Woche nach der Geburt eines Kindes keine Vermittlungsfähigkeit für Nachtarbeit anerkennt. Die Beschwerdeführerin zieht das Urteil weiter vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut und beurteilt die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit aufgrund der gesetzlich möglichen Berufung auf Tagesarbeit nach der Niederkunft als geschlechterdiskriminierend.

Verfahrensgeschichte

03.10.2016
Das Sozialversicherungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Fachangestellte Gesundheit ist seit 13 Jahren in verschiedenen Positionen beim Spital angestellt; zuerst als Praktikantin, dann als Pflegeassistentin und zuletzt als Fachangestellte Gesundheit. Sie kündigt ihre Stelle nach der Geburt ihres ersten Kindes per Ende Juli 2013. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes meldet sie sich bei der Arbeitsvermittlung und gibt bei Nachtarbeit eine mögliche Vermittlungsfähigkeit von 100 %, bzw. ab Juni 2015 80 %, an. Die Kinderbetreuung würde ihr Ehemann – selber arbeitstätig – übernehmen. Mit Verfügung verneint das Amt für Wirtschaft und Arbeit, aufgrund nicht tragbarer Lösung der Kinderbetreuung, die Vermittlungsfähigkeit. Die Fachangestellte Gesundheit erhebt dagegen Beschwerde. In einem zweiten Entscheid durch das AWA wird eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angenommen. Dieser Entscheid zieht sie mit Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Die Fachangestellte Gesundheit macht geltend, dass sie ab dem 10. Februar 2015 – unter Beachtung des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Niederkunft – bis zum 30. Juni 2015 zu 100 %, bzw. zu 80 %, vermittlungsfähig war und in diesem Ausmass auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zudem sei für die Kinderbetreuung durch die verschiedenen Arbeitsschichten der Eltern gesorgt gewesen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit als Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Chancen für die Beschwerdeführerin, eine Arbeit mit einem Pensum von 100 % zu finden, klein sind. Denn Arbeit im Nachdienst benötige weniger Personal und dadurch werde mehrheitlich Pflegepersonal mit Diplom eingesetzt. Realistischer sei deshalb bei einer Fachangestellten Gesundheit, die nur zu Nachtarbeit bereit ist, eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Somit sei die Arbeitslosenentschädigung auch nur in diesem Umfang zu entrichten.

Für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung muss eine Vermittlungsfähigkeit vorliegen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVlG). Vermittlungsfähig ist, wer in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als massgebend für die vorliegende Bewertung der Vermittlungsfähigkeit erachtet das Gericht die Bestimmung im Arbeitsgesetz, die den Arbeitgeber verpflichtet, Frauen für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft nach Möglichkeit zwischen 6 und 20 Uhr zu beschäftigen (Art. 35b ArG). Die Beschwerdeführerin hätte bei einem potenziellen Arbeitgeber bis zum 8. April 2015 – trotz der Vereinbarung von Nachtarbeit – eine Arbeit zwischen 6-20 Uhr verlangen können. Aufgrund dieser Bestimmung ist es nach Ansicht des kantonalen Sozialversicherungs-gerichtes unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber das Risiko in Kauf genommen und die Beschwerdeführerin in dieser Zeit angestellt hätte. Es ist somit in der Zeitspanne vom 9. Februar bis zum 8. April 2015 keine Vermittlungsfähigkeit anzunehmen und damit einhergehend auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorliegend.
Das Gericht stellt weiter fest, dass vom 8. April bis zum 30. Juni 2015 keine genügende Kinderbetreuung gesichert war. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehepartner hätten bei erfolgter Anstellung in Gegenschicht gearbeitet und somit ihre Ruhezeiten nicht einhalten können, da die zwei Kinder noch sehr klein sind und der Betreuungsaufwand damit gross. Durch diese Konstellation ist ab der 16. Woche nach der Geburt von einer maximalen Vermittlungsfähigkeit von 50 % auszugehen.

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit zwischen dem 29. Januar und dem 7. April 2015 nicht und vom 8. April bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % vermittlungsfähig. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich, AL.2015.00257
03.02.2017
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Beschwerdeführerin rügt die Argumentation der Vorinstanz als abwegig. Die Begründung, dass kein Arbeitgeber sie angestellt hätte, weil sie jederzeit Tagarbeit verlangen könne, sei nicht richtig. Zudem sei diese neue Erwägung für sie nicht absehbar gewesen und verletze somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Sie verlangt die Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit von 100% in der Zeit vom 9. Februar bis zum 31. Mai 2015 und eine Vermittlungsfähigkeit von 80% für den Monat Juni.

Das Bundesgericht widerspricht der 1. Instanz und verneint, dass eine potenzielle Arbeitgeberin oder ein potenzieller Arbeitgeber durch die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, in der Zeit von der 8. bis zur 16. Woche nach der Geburt Tagarbeit zu fordern, nicht angestellt hätte. Die Nachfrage nach Personal sei im Pflegebereich sehr hoch und es ist anzunehmen, dass die Anstellungsbehörde trotz Wissen um die Möglichkeit, dass jederzeit Tagarbeit eingefordert werden kann, nicht von einer Anstellung absieht.
Zudem darf ein solches Verhalten einer potenziellen Arbeitgeberin oder einem potenziellen Arbeitgeber nicht unterstellt werden, da es sich dabei um eine Anstellungsdiskriminierung und folglich um einen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz handelt (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Einer Frau darf demnach nicht eine Anstellung verweigert werden, mit der Begründung, dass sie zwischen der 8.und der 16. Woche nach der Niederkunft jederzeit Tagarbeit verlangen kann. Zudem erachtet das Gericht die aus dem Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz resultierenden Entschädigungsansprüche als abschreckender, als die mögliche Forderung einer Arbeit von 6 bis 20 Uhr. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Annahme des kantonalen Sozialversicherungsgerichts bundesrechtswidrig ist und keine Vermittlungsunfähigkeit zu begründen vermag.
Das Bundesgericht gibt der 1. Instanz jedoch Recht, dass die Beschwerdeführerin vom 8. April bis zum 30. Juni 2015 über unzureichende Kinderbetreuung verfügte und somit bei einer Nachtarbeit mit einem Pensum von 100 % die Ruhezeiten nicht eingehalten werden können. Somit liegt in dieser Zeit zu Recht eine Vermittlungsfähigkeit von maximal 50 % vor, die auch für den Zeitraum vom 10. Februar bis zum 7. April 2015 anzunehmen ist.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und geht in der gesamten Zeit vom 10. Februar bis zum 30. Juni 2015 von einer Vermittlungsfähigkeit und somit eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 50 % einer Vollbeschäftigung aus. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdegegnerin muss der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zahlen.

Bundesgerichtsentscheid 8C_752/2016 / BGE 143 V 168