Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Altro
Parole chiave giuridiche
Ambito • Gravidanza • Situazione familiare
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2016 - 2017
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 338

Capacità di mediazione di un'infermiera dopo il parto

DTF 143 V 168 del 03.02.2017 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 cpv. 1 lett. f, art. 11, art. 15 cpv. 1 LADI; art. 35b cpv. 1 e 2 LL; art. 3 cpv. 1 e 2, art. 5 cpv. 2 e 4 LPar - operatrice sociosanitaria - idoneità al collocamento di una madre

Operatrice socio sanitaria nata nel 1985, dopo la nascita del primo figlio (1.04.2013) si licenzia. Il 15.12.2014 nascita di un secondo figlio. 29.01.2015 annuncio alla disoccupazione. Viene dapprima negata la collocabilità, quindi riconosciuta una perdita di lavoro computabile del 50% dal 29.01.2015. Il Tribunale cantonale delle assicurazioni respinge il ricorso ed accerta la collocabilità dall'8.04.2015, perdita di lavoro computabile del 50%.

Con ricorso al TF l'interessata chiede di accertare la collocabilità a partire dal 10 febbraio 2015, a tempo pieno. Problematiche collocabilità: secondo l''art. 35a Legge sul lavoro (LL) - divieto di lavoro durante 8 settimane dopo il parto, fino al 9 febbraio 2015 => nessuna collocabilità - dall'8va alla 16ma settimana dopo il parto, quindi fino al 7 aprile 2015, pur non essendovi un divieto generale di lavoro notturno, il datore di lavoro é obbligato a offrire alla puerpera, per quanto possibile, un lavoro equivalente tra le 6 e le 20 => i potenziali datori di lavoro potrebbero essere restii ad assumere la ricorrente perché beneficia di diritti di protezione particolari; questo giustifica ritenerla non collocabile? E' vero che l'art. 35b LL è di diritto imperativo e non può essere escluso contrattualmente. Vista anche la richiesta di personale in ambito sanitario, non si può tuttavia escludere che la ricorrente possa venir assunta nella consapevolezza che alla luce dell'art. 35b LL la disponibilità al lavoro notturno non può essere pretesa. Inoltre, potenziali datori di lavoro si comporterebbero in modo discriminatorio se non dovessero assumere la ricorrente perché beneficia di protezioni particolari secondo la LL. Infatti, la mancata assunzione di una puerpera costituirebbe una discriminazione nell'assunzione che a suo volta cade nel campo di applicazione dell'art. 3 cpv. 1 e 2 LPar (indennità sino a tre mensilità, art. 5 cpv. 2 e 4 LPar). Di conseguenza, l'idoneità al collocamento della madre non può essere negata in maniera generale (consid. 5.1). Problematica perdita di lavoro computabile: visto che la ricorrente aveva dato la disdetta dopo la nascita del primo figlio e che in precedenza non aveva ritenuto possibile lavorare al 100% con due figli, non è comprovato che disporrebbe di una rete sufficiente per l'accudimento dei figli tale da garantirle la possibilità di lavorare di notte al 100% rispettivamente tempi di riposo sufficienti. Non è stata portata la prova fattiva che la ricorrente sarebbe riuscita a garantire la custodia dei figli e al contempo lavorare al 100% e avere sufficiente tempo di riposo e di ricupero. Il TF si basa sulle indicazioni "della prima ora" e su indicazioni successive nell'ambito della ricerca di lavoro, confermando quindi una perdita di lavoro computabile del 50% (consid. 5.2). Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: LPar, Assunzione, Settore sanitario, Gravidanza, Sentenze principali, LPar art. 3, Famiglie e figli Origine: http://sentenzeparita.ch/2017/02/03/dtf-143-v-168-del-03-02-2017-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

03.10.2016
Das Sozialversicherungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Fachangestellte Gesundheit ist seit 13 Jahren in verschiedenen Positionen beim Spital angestellt; zuerst als Praktikantin, dann als Pflegeassistentin und zuletzt als Fachangestellte Gesundheit. Sie kündigt ihre Stelle nach der Geburt ihres ersten Kindes per Ende Juli 2013. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes meldet sie sich bei der Arbeitsvermittlung und gibt bei Nachtarbeit eine mögliche Vermittlungsfähigkeit von 100 %, bzw. ab Juni 2015 80 %, an. Die Kinderbetreuung würde ihr Ehemann – selber arbeitstätig – übernehmen. Mit Verfügung verneint das Amt für Wirtschaft und Arbeit, aufgrund nicht tragbarer Lösung der Kinderbetreuung, die Vermittlungsfähigkeit. Die Fachangestellte Gesundheit erhebt dagegen Beschwerde. In einem zweiten Entscheid durch das AWA wird eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angenommen. Dieser Entscheid zieht sie mit Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht. Die Fachangestellte Gesundheit macht geltend, dass sie ab dem 10. Februar 2015 – unter Beachtung des achtwöchigen Arbeitsverbots nach der Niederkunft – bis zum 30. Juni 2015 zu 100 %, bzw. zu 80 %, vermittlungsfähig war und in diesem Ausmass auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zudem sei für die Kinderbetreuung durch die verschiedenen Arbeitsschichten der Eltern gesorgt gewesen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit als Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Chancen für die Beschwerdeführerin, eine Arbeit mit einem Pensum von 100 % zu finden, klein sind. Denn Arbeit im Nachdienst benötige weniger Personal und dadurch werde mehrheitlich Pflegepersonal mit Diplom eingesetzt. Realistischer sei deshalb bei einer Fachangestellten Gesundheit, die nur zu Nachtarbeit bereit ist, eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Somit sei die Arbeitslosenentschädigung auch nur in diesem Umfang zu entrichten.

Für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung muss eine Vermittlungsfähigkeit vorliegen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVlG). Vermittlungsfähig ist, wer in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als massgebend für die vorliegende Bewertung der Vermittlungsfähigkeit erachtet das Gericht die Bestimmung im Arbeitsgesetz, die den Arbeitgeber verpflichtet, Frauen für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft nach Möglichkeit zwischen 6 und 20 Uhr zu beschäftigen (Art. 35b ArG). Die Beschwerdeführerin hätte bei einem potenziellen Arbeitgeber bis zum 8. April 2015 – trotz der Vereinbarung von Nachtarbeit – eine Arbeit zwischen 6-20 Uhr verlangen können. Aufgrund dieser Bestimmung ist es nach Ansicht des kantonalen Sozialversicherungs-gerichtes unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber das Risiko in Kauf genommen und die Beschwerdeführerin in dieser Zeit angestellt hätte. Es ist somit in der Zeitspanne vom 9. Februar bis zum 8. April 2015 keine Vermittlungsfähigkeit anzunehmen und damit einhergehend auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorliegend.
Das Gericht stellt weiter fest, dass vom 8. April bis zum 30. Juni 2015 keine genügende Kinderbetreuung gesichert war. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehepartner hätten bei erfolgter Anstellung in Gegenschicht gearbeitet und somit ihre Ruhezeiten nicht einhalten können, da die zwei Kinder noch sehr klein sind und der Betreuungsaufwand damit gross. Durch diese Konstellation ist ab der 16. Woche nach der Geburt von einer maximalen Vermittlungsfähigkeit von 50 % auszugehen.

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit zwischen dem 29. Januar und dem 7. April 2015 nicht und vom 8. April bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % vermittlungsfähig. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich, AL.2015.00257
03.02.2017
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Beschwerdeführerin rügt die Argumentation der Vorinstanz als abwegig. Die Begründung, dass kein Arbeitgeber sie angestellt hätte, weil sie jederzeit Tagarbeit verlangen könne, sei nicht richtig. Zudem sei diese neue Erwägung für sie nicht absehbar gewesen und verletze somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Sie verlangt die Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit von 100% in der Zeit vom 9. Februar bis zum 31. Mai 2015 und eine Vermittlungsfähigkeit von 80% für den Monat Juni.

Das Bundesgericht widerspricht der 1. Instanz und verneint, dass eine potenzielle Arbeitgeberin oder ein potenzieller Arbeitgeber durch die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, in der Zeit von der 8. bis zur 16. Woche nach der Geburt Tagarbeit zu fordern, nicht angestellt hätte. Die Nachfrage nach Personal sei im Pflegebereich sehr hoch und es ist anzunehmen, dass die Anstellungsbehörde trotz Wissen um die Möglichkeit, dass jederzeit Tagarbeit eingefordert werden kann, nicht von einer Anstellung absieht.
Zudem darf ein solches Verhalten einer potenziellen Arbeitgeberin oder einem potenziellen Arbeitgeber nicht unterstellt werden, da es sich dabei um eine Anstellungsdiskriminierung und folglich um einen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz handelt (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Einer Frau darf demnach nicht eine Anstellung verweigert werden, mit der Begründung, dass sie zwischen der 8.und der 16. Woche nach der Niederkunft jederzeit Tagarbeit verlangen kann. Zudem erachtet das Gericht die aus dem Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz resultierenden Entschädigungsansprüche als abschreckender, als die mögliche Forderung einer Arbeit von 6 bis 20 Uhr. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Annahme des kantonalen Sozialversicherungsgerichts bundesrechtswidrig ist und keine Vermittlungsunfähigkeit zu begründen vermag.
Das Bundesgericht gibt der 1. Instanz jedoch Recht, dass die Beschwerdeführerin vom 8. April bis zum 30. Juni 2015 über unzureichende Kinderbetreuung verfügte und somit bei einer Nachtarbeit mit einem Pensum von 100 % die Ruhezeiten nicht eingehalten werden können. Somit liegt in dieser Zeit zu Recht eine Vermittlungsfähigkeit von maximal 50 % vor, die auch für den Zeitraum vom 10. Februar bis zum 7. April 2015 anzunehmen ist.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und geht in der gesamten Zeit vom 10. Februar bis zum 30. Juni 2015 von einer Vermittlungsfähigkeit und somit eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 50 % einer Vollbeschäftigung aus. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdegegnerin muss der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zahlen.

Bundesgerichtsentscheid 8C_752/2016 / BGE 143 V 168