Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 377

Diskriminierende Kündigung einer ICT-Supporterin

Kurzzusammenfassung

Einer ICT-Supporterin wird noch während der Probezeit gekündet. Sie genüge den Anforderungen nicht. Die ICT-Supporterin ihrerseits erhebt Beschwerde wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 6'000.

Verfahrensgeschichte

03.05.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die ICT-Supporterin ist seit dem 20. November 2017 mit einem Monatslohn von CHF 5'700 brutto angestellt. Noch während der Probezeit wird ihr am 5. Februar 2018 gekündet. In der Probezeit habe sich herausgestellt, dass sie Defizite hinsichtlich Termintreue, Zuverlässigkeit, Eigeninitiative und Kundenumgang aufweise. Gegen die Kündigung erhebt die ICT-Supporterin Einsprache. Die ICT-Supporterin wirft ihrem Vorgesetzten vor, sie sexuell belästigt zu haben. Ihre negative Mitarbeiterbeurteilung und die darauffolgende Kündigung seien wegen den schlechten Rückmeldungen ihres Vorgesetzten und Belästigers erfolgt. Aus Angst vor einer Rachekündigung habe sie sich erst nach erfolgter Kündigung getraut, sich wegen der Belästigung zu beschweren.

Für die Schlichtungsbehörde ist angesichts des Ablaufs ausgeschlossen, dass eine Beschwerde wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Grund für die Kündigung der ICT-Supporterin gewesen ist. Da aber ein Zusammenhang zwischen der schlechten Mitarbeiterbeurteilung durch den Belästiger und der darauf erfolgten Kündigung nicht ausgeschlossen werden kann, einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von CHF 6'000.

Der Arbeitgeber hat der ICT-Supporterin eine Entschädigung von CHF 6'000 zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 04/2018