Branche
Transports, télécommunications
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 377

Diskriminierende Kündigung einer ICT-Supporterin

Einer ICT-Supporterin wird noch während der Probezeit gekündet. Sie genüge den Anforderungen nicht. Die ICT-Supporterin ihrerseits erhebt Beschwerde wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 6'000.

Historique de la procédure

03.05.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die ICT-Supporterin ist seit dem 20. November 2017 mit einem Monatslohn von CHF 5'700 brutto angestellt. Noch während der Probezeit wird ihr am 5. Februar 2018 gekündet. In der Probezeit habe sich herausgestellt, dass sie Defizite hinsichtlich Termintreue, Zuverlässigkeit, Eigeninitiative und Kundenumgang aufweise. Gegen die Kündigung erhebt die ICT-Supporterin Einsprache. Die ICT-Supporterin wirft ihrem Vorgesetzten vor, sie sexuell belästigt zu haben. Ihre negative Mitarbeiterbeurteilung und die darauffolgende Kündigung seien wegen den schlechten Rückmeldungen ihres Vorgesetzten und Belästigers erfolgt. Aus Angst vor einer Rachekündigung habe sie sich erst nach erfolgter Kündigung getraut, sich wegen der Belästigung zu beschweren.

Für die Schlichtungsbehörde ist angesichts des Ablaufs ausgeschlossen, dass eine Beschwerde wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Grund für die Kündigung der ICT-Supporterin gewesen ist. Da aber ein Zusammenhang zwischen der schlechten Mitarbeiterbeurteilung durch den Belästiger und der darauf erfolgten Kündigung nicht ausgeschlossen werden kann, einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von CHF 6'000.

Der Arbeitgeber hat der ICT-Supporterin eine Entschädigung von CHF 6'000 zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 04/2018