Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 424

Diskriminierende Nichtanstellung eines Kindererziehers

Kurzzusammenfassung

Ein Kindererzieher wird aus Furcht vor möglichen sexuellen Übergriffen und negativen Reaktionen von Seiten der Eltern nicht in einer Kinderkrippe angestellt. Die Schlichtungsbehörde geht von einer Anstellungsdiskriminierung aus. Die Parteien können sich auf eine Entschädigung einigen.

Verfahrensgeschichte

04.11.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Ein Kindererzieher bewirbt sich bei einer Kinderkrippe. Obwohl er die erforderliche Ausbildung mitbringt und ihm mitgeteilt wird, dass seine Unterlagen sehr vielversprechend wirkten, erhält er eine Absage. Momentan wolle man keinen männlichen Mitarbeiter einstellen. In anderen Kinderkrippen seien männliche Kindererzieher sexuell übergriffig geworden. Deshalb seien teilweise auch die Eltern nicht erfreut, wenn ihre Kinder von einem männlichen Mitarbeiter betreut werden. Ausserdem könne die Kinderkrippe den Mitarbeiter aufgrund der beschränkten Mittel nicht in einem allfälligen Rechtsstreit mit den Eltern unterstützen.
Der Kindererzieher macht vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von CHF 13'500 (entsprechend drei Monatslöhnen) wegen diskriminierender Nichtanstellung geltend.

Die Schlichtungsbehörde geht von einer Anstellungsdiskriminierung aus (Art. 3 GlG).

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 8'000.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 16/2019