Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 103

Sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine kaufmännische Sachbearbeiterin fühlt sich durch den Mitinhaber des Geschäfts sexuell belästigt. Wenig später erhält sie die Kündigung. Die Arbeitgeberin bestreitet die sexuelle Belästigung, gibt aber zu, der Mitinhaber neige dazu, seine Mitmenschen anzufassen. Da das Geschäft keine Präventionsmassnahmen getroffen hat, schlägt die Schlichtungsstelle eine Entschädigung von 5'000 Franken vor und die Selbstverpflichtung der Arbeitgeberin zu präventiven Massnahmen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Sachbearbeiterin gibt sich später mit 3'000 Franken zufrieden.

Verfahrensgeschichte

02.10.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Sachbearbeiterin ist nur wenige Monate im betreffenden Geschäft beschäftigt. Sie wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle und verlangt eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin bestreitet die Belästigung, anerkennt aber, dass keine Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen wurden.

Die Arbeitgeberin ist zunächst bereit, auf den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle einzutreten. Innerhalb der Widerrufungsfrist einigen sich die Parteien jedoch ausserhalb des Verfahrens auf einen sofort zahlbaren Betrag von 3'000 Franken.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/2