Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
Appenzell Ausserrhoden Fall 4

Lohndiskriminierung und Rachekündigung einer Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Mitarbeiterin arbeitet seit 2010 für ihre Arbeitgeberin als einzige Frau in ihrer Abteilung. Im Februar 2019 erhält sie eine Abmahnung wegen „schwacher“ Arbeit. Sie weist diese Abmahnung zurück und macht gleichzeitig eine Lohndiskriminierung geltend, daraufhin wird ihr gekündigt. Sie reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 3‘000.00 einigen.

Verfahrensgeschichte

20.08.2020
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit 2019 für ihre Arbeitgeberin als einzige Frau in ihrer Abteilung. Am 12. Februar 2019 erhält die Mitarbeiterin eine Abmahnung in welcher die Arbeit während ihrer ganzen Anstellungsdauer als schwach bezeichnet und ihr eine Kündigung in Aussicht gestellt wird. Die Abmahnung weist die Mitarbeiterin zurück und macht gleichzeitig eine Lohndiskriminierung geltend. Sie verdiene im Vergleich zu ihren Kollegen, die ähnlich lange dort arbeiten und dieselbe Tätigkeit leisten, weniger. Die Arbeitgeberin widerspricht der Anschuldigung der Lohndiskriminierung, legt aber die Löhne der männlichen Mitarbeitenden nicht offen. Die Abmahnung wird in der Folge zurückgezogen. Anschliessend erkrankt die Mitarbeiterin. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende November.
Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein, macht eine unzulässige Rachekündigung geltend und verlangt die Wiedereinstellung. Eventualiter macht sie eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen geltend. Des weiteren macht sie eine Lohndiskriminierung geltend.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 3'000.00.

Schlichtungsbehörde Appenzell Ausserrhoden Schlichtungsfall S 19 1 / JZO