- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2020
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohndiskriminierung und Rachekündigung einer Mitarbeiterin
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit 2010 für ihre Arbeitgeberin als einzige Frau in ihrer Abteilung. Im Februar 2019 erhält sie eine Abmahnung wegen „schwacher“ Arbeit. Sie weist diese Abmahnung zurück und macht gleichzeitig eine Lohndiskriminierung geltend, daraufhin wird ihr gekündigt. Sie reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 3‘000.00 einigen.Sviluppo del procedimento
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit 2019 für ihre Arbeitgeberin als einzige Frau in ihrer Abteilung. Am 12. Februar 2019 erhält die Mitarbeiterin eine Abmahnung in welcher die Arbeit während ihrer ganzen Anstellungsdauer als schwach bezeichnet und ihr eine Kündigung in Aussicht gestellt wird. Die Abmahnung weist die Mitarbeiterin zurück und macht gleichzeitig eine Lohndiskriminierung geltend. Sie verdiene im Vergleich zu ihren Kollegen, die ähnlich lange dort arbeiten und dieselbe Tätigkeit leisten, weniger. Die Arbeitgeberin widerspricht der Anschuldigung der Lohndiskriminierung, legt aber die Löhne der männlichen Mitarbeitenden nicht offen. Die Abmahnung wird in der Folge zurückgezogen. Anschliessend erkrankt die Mitarbeiterin. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende November.
Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein, macht eine unzulässige Rachekündigung geltend und verlangt die Wiedereinstellung. Eventualiter macht sie eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen geltend. Des weiteren macht sie eine Lohndiskriminierung geltend.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 3'000.00.
Schlichtungsbehörde Appenzell Ausserrhoden Schlichtungsfall S 19 1 / JZO
Die Mitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein, macht eine unzulässige Rachekündigung geltend und verlangt die Wiedereinstellung. Eventualiter macht sie eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen geltend. Des weiteren macht sie eine Lohndiskriminierung geltend.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 3'000.00.
Schlichtungsbehörde Appenzell Ausserrhoden Schlichtungsfall S 19 1 / JZO