Gleichstellungsprozess | Aargau

Gleichstellungsprozess im Kanton Aargau

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren fakultativ. Für öffentlich-rechtlich angestellte Personen, die vom Kanton besoldet sind, ist das Schlichtungsgesuch hingegen obligatorisch. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen in Aarau ist zuständig für Gleichstellungssachen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie für öffentlich‑rechtliche Arbeitsverhältnisse der Gemeinden und selbständigen öffentlich‑rechtlichen Körperschaften/Anstalten, Spitalangestellten oder diejenigen der Regionalpolizei sofern diese nicht dem kantonalen Personalgesetz (PersG) oder dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) unterstehen.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Angestellte, die dem kantonalen Personalgesetz unterstehen, müssen sich an die Schlichtungskommission für Personalfragen in Aarau wenden. Somit ist die Schlichtungskommission für Personalfragen beispielsweise für alle Volksschullehrpersonen und Schulleitenden zuständig. Es ist dabei anzumerken, dass die Lehrpersonen des Kantons Aargau dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) unterstehen und nicht dem Personalgesetz (PersG).

Bei kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstellung ist das schriftliche Schlichtungsgesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der kantonalen Schlichtungskommission für Personalfragen einzureichen. Dieses muss den Sachverhalt darlegen, einen Antrag und eine Begründung enthalten. Darauf holt die Schlichtungsbehörde bei der Anstellungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme ein, welche sie an die gesuchstellende Person weiterleitet. Die Parteien, Personalverantwortlichen und eventuell weitere Personen werden anschliessend zu einer Verhandlung in Aarau eingeladen. Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich festgehalten. Bei Nichteinigung der Parteien gibt die Schlichtungskommission für Personalfragen spätestens nach drei Monaten nach Eingang des Gesuchs eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Diese wird der Anstellungsbehörde zugestellt, welche innert einer Frist von 30 Tagen eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid erlassen muss. Danach steht der Rechtsweg offen und die gesuchstellende Person kann die neue Verfügung bzw. den neuen Erlass innert 30 Tagen Frist an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

In öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG). Dieses verpflichtet die Behörden zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich - nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens - an das Arbeitsgericht als 1. Instanz wenden (nach Bezirk in Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach). Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans kantonale Obergericht als 2. Instanz in Aarau weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Entscheide der Anstellungsbehörde können an das Verwaltungsgericht in Aarau weitergezogen werden. Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren als erste Instanz beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichtstellungsgesetz (kantonsunabhängig)

Behörden und Gerichte

Rechtsgrundlagen