Gleichstellungsprozess im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung; für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren. Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist in einem Konfliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte die Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben in Trogen zuständig.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist beim Personalamt ein Konfliktlösungsverfahren zu beantragen. Das Personalamt hat von Amtes wegen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Es kann geeignete Personen als neutrale Vermittlende vorschlagen. Haben sich die Beteiligten über die Durchführung und die zuständige Person des Konfliktlösungsverfahrens verständigt, organisiert das Personalamt das weitere Verfahren. Das Ergebnis des Verfahrens ist schriftlich festzuhalten.
Kommt keine Einigung im Konfliktlösungsverfahren zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann der oder die Angestellte Rekurs/Beschwerde beim Regierungsrat bzw. beim Obergericht einlegen.
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Das Verfahren bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches den Untersuchungsgrundsatz, die Mitwirkungspflicht der Parteien und den Anspruch auf rechtliches Gehör vorsieht.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Trogen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Trogen weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Beschwerdeinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist – je nach Anstellungsbehörde – der Regierungsrat oder das Obergericht (Rechtsmittelbelehrung beachten). Gegen die Entscheide des Regierungsrats und des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.