Verfahrensablauf im Kanton Appenzell Innerrhoden
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für privatrechtliche Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle Gleichstellung von Frau und Mann in Appenzell zuständig.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ist die Schlichtungsbehörde nicht zuständig. Vielmehr müssen sich Kantonsangestellte vor dem Gerichtsverfahren an die Kantonsregierung (Standeskommission) wenden (Art. 62 Verwaltungsverfahrensgesetz [VerwVG] und Art. 3 Abs. 1 Personalverordnung [PeV]). Alle anderen öffentlich-rechtlichen Angestellten wenden sich direkt an das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht (Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz [VerwGG]).
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Bei öffentlich-rechtlichen Gleichstellungsstreitigkeiten gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) des Kantons Appenzell Innerrhoden, das die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Zuständigkeitsprüfung und das rechtliche Gehör vorsieht.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Bezirksgericht Appenzell I. Rh. als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Kantonsgericht in Appenzell weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, in Appenzell. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.