Gleichstellungsprozess | Basel-Landschaft

Gleichstellungsprozess im Kanton Basel-Landschaft

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch, ausgenommen die Diskriminierung wird als Nebenpunkt geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Gleichstellungsgesetz, EG GlG). Für Arbeitnehmenden-Verbände können separate Regelungen gelten (§ 3 Abs. 2 EG GlG). Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben in Liestal zuständig.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Zuerst entscheidet die kantonale oder kommunale Verwaltungsbehörde als verwaltungsinterne Vorinstanz mittels Verfügung. Innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ist bei der Schlichtungsstelle schriftlich ein Gesuch unter Angabe der Rechtsbegehren zu stellen. Das Schlichtungsverfahren unterbricht die gerichtliche Beschwerdefrist bis Verfahrensabschluss (§ 14 Abs. 2 EG GlG)
 
Beruht die Diskriminierung nicht auf einer Verfügung, kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden (§ 14 Abs. 3 EG GlG).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Für öffentlich-rechtliche Gleichstellungsstreitigkeiten gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL). Dieses enthält insbesondere die Amtsermittlung des Sachverhalts, die Zuständigkeitsprüfung sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich nach einer Nichteinigung im Schlichtungsverfahren innerhalb von 3 Monaten an das Zivilkreisgericht als 1. Instanz wenden (Basel-Landschaft Ost (in Sissach) oder West (in Arlesheim)). Wird die Klage abgewiesen, kann sie innert 30 Tagen ans Kantonsgericht in Liestal weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Nach der Mitteilung der Nichteinigung im Schlichtungsverfahren muss innerhalb von 10 Tagen Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung eingereicht werden. Erste Gerichtsinstanz für das Kantons- und Gemeindepersonal ist das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) in Liestal. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (Basel-Landschaft)

Behörden und Gerichte

Anlauf- und Beratungsstellen

Rechtsgrundlagen