Gleichstellungsprozess | Basel-Stadt

Gleichstellungsprozess im Kanton Basel-Stadt

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Diskriminierungsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen, die das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung betreffen, müssen vor Einleitung eines Verwaltungsrekursverfahrens der Schlichtungsstelle unterbreitet werden; wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ (§ 11 Abs. 2 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG). Nur bei Beschwerden von Kantonsangestellten betreffend sexuelle Belästigung kann alternativ oder zusätzlich die Personalrekurskommission oder die Schlichtungsstelle angerufen werden (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz). Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen in Basel zuständig.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen muss zunächst eine schriftliche Entscheidung der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegen. Ist dies der Fall oder wird eine schriftliche Entscheidung auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist eine zwingende Voraussetzung für die anschliessende Einleitung eines Verwaltungsrekursverfahrens. Um die entsprechenden Fristen zu wahren, wird in der Praxis das Rekursverfahren oft vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht und dann während der Schlichtung sistiert.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es einen Vergleich zu erzielen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt. Wird der Vergleichsvorschlag abgelehnt und liegt noch keine anfechtbare Verfügung vor, so hat die Behörde, welche die Arbeitgeberseite vertritt, eine solche zu erlassen. Dies hat gleichzeitig mit der Ablehnung des Vergleichs oder unverzüglich nach Kenntnisnahme der Ablehnung durch die Gegenpartei zu geschehen.

Wird das Schlichtungsverfahren nach Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung innert Rechtsmittelfrist durchgeführt und kommt kein Vergleich zustande, wird festgehalten, dass keine Einigung erfolgt ist.

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Basel-Stadt. Dieses verpflichtet die Behörden zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, zur Prüfung der Zuständigkeit und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Appellationsgericht in Basel weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens zunächst das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu durchlaufen, bevor Beschwerde beim Gericht eingereicht werden kann. Als verwaltungsinterne Vorinstanzen gelten das zuständige Departement und/oder der Regierungsrat. Erste Gerichtsinstanz für das Kantons- oder Gemeindepersonal ist das Appellationsgericht als Verwaltungs- und Verfassungsgericht in Basel. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verwaltungs- und Verfassungsgericht kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (Basel-Stadt) Leitfaden - Schutz vor sexueller Belästigung

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