Gleichstellungsprozess | Bern

Gleichstellungsprozess im Kanton Bern

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) ist ausschliesslich die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland zuständig (Art. 85 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, GSOG).

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Bevor öffentlich-rechtlich angestellte Personen des Kantons oder der Gemeinden ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf ergreifen, ist das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bern-Mittelland zu durchlaufen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, EG GlG). Gemäss Art. 4 Abs. 3 EG GlG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG. Dieses sieht insbesondere die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Prüfung der Zuständigkeit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör vor.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das örtlich zuständige Regionalgericht wenden (Bern-Mittelland, Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau oder Oberland). Wird die Klage abgewiesen, kann der Entscheid des Regionalgerichts innert 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Bei kantonaler Anstellung entscheidet je nach Beschwerdegrund als erstes das zuständige Amt, die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei (siehe Art. 62 ff.  VRPG). Für öffentlich-rechtlich Angestellte in den bernischen Gemeinden ist das Regierungsstatthalteramt in den meisten Fällen die erste verwaltungsinterne Instanz (siehe Art. 62 ff. VRPG).

Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist unabhängig vom Streitwert das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (Bern)

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