Gleichstellungsprozess | Freiburg

Gleichstellungsprozess im Kanton Freiburg

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht lediglich privatrechtlich Angestellten zur Verfügung, ist jedoch nicht obligatorisch. Das Schlichtungsverfahren steht lediglich privatrechtlich Angestellten zur Verfügung, ist jedoch nicht obligatorisch. Die klagende Partei kann darauf verzichten, namentlich wenn sie ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin nicht gegenüberstehen oder keine Zeit verlieren will.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Die zuständige Schlichtungsstelle im Kanton Freiburg ist die kantonale Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben (SKGLEICH). Sie ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig. Die Schlichtungskommission setzt sich aus einer vorsitzenden Person, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, vier Beisitzenden sowie vier Ersatzbeisitzenden zusammen. Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden stammen zur Hälfte aus Arbeitgebendenorganisationen und zur anderen Hälfte aus Arbeitnehmendenorganisationen und Frauenorganisationen. Zusätzlich müssen die Geschlechter paritätisch vertreten sein. Die Schlichtungskommission tagt unter der Leitung der vorsitzenden Person mit vier Beisitzenden, zwei Frauen und zwei Männern. Von den Beisitzenden vertreten zwei die Arbeitgeber, einer/eine die Arbeitnehmenden und einer/eine die Frauenorganisationen.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Wenn intern keine Einigkeit erzielt werden kann, entscheidet die Anstellungsbehörde. Will die wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts klagende Person den Entscheid anfechten, kann sie bei der kantonalen Schlichtungskommission für Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben (SKGLEICH) eine Stellungnahme einholen und muss beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen.

Bei sexueller Belästigung ist das informelle Verfahren in der Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV) geregelt, die ausserdem einige Regeln für das formelle Verfahren festlegt. Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal, das dem Gesetz über das Staatspersonal (StPG) unterstellt ist, sowie für alle Lernenden und Praktikantinnen und Praktikanten.

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Das Verfahren richtet sich für öffentlich-rechtlich Angestellte nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Dieses sieht insbesondere die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Zuständigkeitsprüfung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör vor.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Im Kanton Freiburg sind folgende Instanzen zuständig:

• Über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8‘000 Franken beträgt, entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Arbeitsgerichts.

• Über finanzielle Forderungen ab 8’000 Franken entscheidet das Arbeitsgericht, das mit drei Mitgliedern tagt, nämlich der Präsiden tin/dem Präsidenten und zwei Beisitzenden, die die Arbeitgebendenorganisationen bzw. die Arbeitnehmendenorganisationen vertreten.

Das Urteil kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht angefochten werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Wenn intern keine Einigkeit erzielt werden kann, entscheidet die Anstellungsbehörde. Will die wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts klagende Person den Entscheid anfechten, kann sie bei der kantonalen Schlichtungskommission für Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben (SKGLEICH) eine Stellungnahme einholen und muss beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (Freiburg)

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