Gleichstellungsprozess im Kanton Glarus
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Kantonale Schlichtungsbehörde in Glarus zuständig. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sollen die Parteien versuchen, eine Einigung zu finden (vgl. Art. 55 Abs. 1 Gesetz über das Personalwesen [Personalgesetz, PG]). Ein Schlichtungsverfahren findet dabei nicht statt. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. In dringenden Fällen kann ohne vorgängigen Einigungsversuch verfügt werden (Art. 55 Abs. 2 PG). Liegt kein Entscheid über behauptete Ansprüche gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 GlG vor, so müssen diese bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt (Art. 7 Abs. 1 Kantonales Gleichstellungsgesetz). Will ein Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Abweisung der Bewerbung geltend gemacht werden, so hat dies direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung zu erfolgen (Art. 7 Abs. 2 Kantonales Gleichstellungsgesetz).
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Glarus, das den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien enthält.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Kantonsgericht in Glarus als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Obergericht in Glarus weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Glarus. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.