Gleichstellungsprozess | Luzern

Gleichstellungsprozess im Kanton Luzern

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für privatrechtlich Angestellte ist die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zuständig. Öffentlich-rechtlich Angestellte müssen sich an die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Personalbereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse wenden.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Das Personal der kantonalen Verwaltung (inkl. das kantonale Lehrpersonal) kann, bevor sie eine Beschwerde einreicht, die Schlichtungsstelle anrufen gemäss § 71 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO). Können sich die Parteien im Schlichtungsverfahren einigen, so erlässt die zuständige Behörde, sofern notwendig, einen entsprechenden Entscheid (§ 73 Abs. 1 PVO). Kommt während der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen (§ 73 Abs. 2 PVO). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos (§ 74 PVO).
 
Für Beschwerden des Luzerner Gemeindepersonals gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das Kantonspersonal: Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (Ausnahme: Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

In öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) des Kantons Luzern. Die Behörden klären den Sachverhalt von Amtes wegen ab, prüfen ihre Zuständigkeit selbständig und gewährleisten das rechtliche Gehör der Parteien, wobei die Parteien zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verpflichtet sind.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Erstinstanzlich ist das Arbeitsgericht in Luzern zuständig, dieser Entscheid kann innert 30 Tagen an das Kantonsgericht in Luzern weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist nach § 70 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) gegen die Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht einzureichen. Andere personalrechtliche Entscheide müssen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, bevor sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen werden können (§ 70 Abs. 2 PG). Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (Luzern)

Behörden und Gerichte

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Rechtsgrundlagen