Gleichstellungsprozess im Kanton Nidwalden
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Kantonale Schlichtungsbehörde in Zivilsachen in Stans zuständig.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung findet kein Schlichtungsverfahren statt. Die vorgesetzte Stelle erlässt eine Verfügung, wenn über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren. In öffentlich-rechtlichen Gleichstellungsstreitigkeiten gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Nidwalden, welches die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Zuständigkeitsprüfung und den Anspruch auf rechtliches Gehör vorsieht.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Kantonsgericht in Stans als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Obergericht in Stans weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Stans. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.