Gleichstellungsprozess | Obwalden

Gleichstellungsprozess im Kanton Obwalden

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Kantonale Schlichtungsbehörde in Sarnen zuständig.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (keine kantonalen Besonderheiten)

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Massgebend für das Verfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte ist die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (VwVV) des Kantons Obwalden. Dieses sieht insbesondere die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Zuständigkeitsprüfung sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien vor.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Kantonsgericht in Sarnen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Sarnen weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Im Bereich öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse kann bei Nichteinigung der verwaltungsinterne Rechtsweg beschritten werden. Bevor öffentlich-rechtlich Angestellte beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen können, müssen sie je nach Anstellung an die Amtsdirektion oder den Regierungsrat als verwaltungsinterne Vorinstanz gelangen. Beschwerden zur Stellenbewertung und Lohneinstufung müssen zuerst bei der Personalkommission eingereicht werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Sarnen. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (kantonsunabhängig)

Behörden und Gerichte

Rechtsgrundlagen