Gleichstellungsprozess | Schaffhausen

Gleichstellungsprozess im Kanton Schaffhausen

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben in Schaffhausen zuständig.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren (siehe nachfolgende Angaben zum Gerichtsverfahren).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Massgebend ist bezüglich des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Anstellung das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schaffhausen (VRG). Die Behörden klären den Sachverhalt von Amtes wegen, prüfen ihre Zuständigkeit und gewährleisten das rechtliche Gehör. Ausgangspunkt des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist die Verfügung einer zuständigen erstinstanzlichen Behörde.
 
Für kantonale öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse ist das Personalgesetz (PG) sowie die Personalverordnung (PV) massgebend. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung (Art. 16 Abs. 3 PG). Zuständig ist hierzu die Anstellungsbehörde (Art. 8 Abs. 3 PG). Die Anstellungskompetenz richtet sich in der Verwaltung nach dem Lohnband. Gegen einen Entscheid des Departementes kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden (Art. 16 ff. VRG).
 
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden richtet sich der Instanzenzug nach dem jeweiligen kommunalen Recht. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Gemeinden (in der Regel des Gemeinderats) kann Rekurs gem. Art. 16 Abs. 2 VRG an den Regierungsrat erhoben werden (Art. 128 Gemeindegesetz).

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Kantonsgericht in Schaffhausen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Schaffhausen weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Bevor die öffentlich-rechtlich angestellte Person vor Gericht gehen kann, hat vorerst eine interne Verwaltungsbehörde als als erste Instanz oder Rechtsmittelinstanz zu entscheiden: Diese letzte verwaltungsinterne Instanz ist der Regierungsrat. Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates oder – wenn er selber Anstellungsbehörde ist – gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsrates kann innert 20 Tagen Beschwerde beim Obergericht als Verwaltungsgericht in Schaffhausen erhoben werden (Art. 34 ff. VRG i.V.m. Art. 44 Justizgesetz). Gegen den Entscheid des Obergerichts als Verwaltungsgericht kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (kantonsunabhängig)

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