Gleichstellungsprozess | Schwyz

Gleichstellungsprozess im Kanton Schwyz

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung (§ 3 Abs. 2 Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG). Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist die Anrufung der Schlichtungsstelle obligatorisch (vgl. § 6 Abs. 1 KGlG). Ausgenommen sind Verfahren im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben in Lachen zuständig.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Bei Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis muss die klagende Partei zuerst an die Schlichtungsstelle gelangen, bevor sie Beschwerde einreichen kann. Die Anrufung der Schlichtungsstelle muss innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung erfolgen (§ 10 Abs. 2 KGlG). Kommt bei der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der Schlichtungsbescheinigung Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 10 Abs. 1 und 3 KGlG).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schwyz (VRP). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt von Amtes wegen, prüfen ihre Zuständigkeit selbständig und gewährleisten das rechtliche Gehör.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an die Bezirksgerichte (Schwyz, Gersau, Küssnacht, Einsiedeln, Höfe, March) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Kantonsgericht in Schwyz weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Beschwerdeinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Schwyz (§ 10 Abs. 1 KGlG). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (kantonsunabhängig)

Behörden und Gerichte

Anlauf- und Beratungsstellen

Rechtsgrundlagen