Gleichstellungsprozess im Kanton Solothurn
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist für privatrechtlich Angestellte die Kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann zuständig. Rechtsberatungsstelle ist das Oberamt Region Solothurn (§ 34quater Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO). Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist die kantonale Vermittlungskommission zuständig.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Öffentlich-rechtlich Angestellte, die von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen sind, können die Rechtsansprüche nach dem GlG mit Beschwerde bei der Vermittlungskommission geltend machen (§ 7 Abs. 1 Verordnung zur Einführung des GlG). Das Beschwerdeverfahren ist für Arbeitnehmende kostenlos, ausser bei mutwilliger Prozessführung (§ 7 Abs. 3 Verordnung zur Einführung des GlG). Im Beschwerdeverfahren können die Departemente auf Antrag oder von Amtes wegen, ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen (§ 7 Abs. 2 Verordnung zur Einführung des GlG).
Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Gegen diese Verfügung gilt wiederum der Rechtsschutz wie er oben für den Fall einer Diskriminierung durch eine Verfügung aufgeführt ist (§ 8 Verordnung zur Einführung des GlG). Angestellte von Gemeinden können die Vermittlungskommission schon vor Erlass einer Verfügung anrufen. Diese berät die Parteien und versucht eine Einigung herbeizuführen (§ 9 Abs. 1 Verordnung zur Einführung des GlG).
Kann im Schlichtungsverfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte eine Einigung erzielt werden, erlässt die Vermittlungskommission eine Verfügung.
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Das Verfahren bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) des Kantons Solothurn, welches den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien vorsieht.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an die Richterämter der fünf Bezirke als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Solothurn weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Beschwerdeinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Solothurn. Für Lohnklagen ist es einzige Instanz; für alle andern Klagen muss vorgängig Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht werden. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.