Gleichstellungsprozess | St. Gallen

Gleichstellungsprozess im Kanton St. Gallen

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich wie auch öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist für privatrechtlich Angestellte die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz in St. Gallen zuständig. Gemäss Art. 78. Abs. 2 Personalgesetz (PersG) müssen öffentlich-rechtlich Angestellte das Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsstelle in Personalsachen richten. Zu beachten ist, dass sich die Schlichtungsverfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte bei Städten oder Gemeinden zum Teil unterscheiden. Die Schlichtungsstelle in Personalsachen der St. Galler Gemeinden kann in Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis der politischen Gemeinde, der Spezialgemeinde, des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens der Gemeinde, des Zweckverbandes und des Gemeindeverbandes angerufen werden, wenn diese die Schlichtungsstelle als die für sich zuständige Schlichtungsstelle in Personalsachen bezeichnet haben.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren (Art. 83 ff. PersG) vor einer Schlichtungsstelle in Personalsachen zu durchlaufen. Zu beachten ist, dass es mehrere Schlichtungsstellen in öffentlich-rechtlichen Personalsachen gibt (siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren). Die jeweilige Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hängt vom entsprechenden Arbeitsverhältnis ab. Das Schlichtungsbegehren muss der zuständigen Schlichtungsstelle in Personalsachen schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 151 Abs. 1 Personalverordnung, PersV). Dieses muss die andere Partei bezeichnen und einen Antrag samt Begründung enthalten (Art. 151 Abs. 2 PersV). Vor der Verhandlung kann es allenfalls zu einer Stellungnahme der anderen Partei oder zu einem Schriftenwechsel kommen (Art. 152 PersV). Für die Verständigungsverhandlung können sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 154 Abs. 2 PersV).
 
Für das Verfahren der Schlichtungsstellen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (Art. 160 PersV).
 
Erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann die klagende Partei mittels personalrechtlicher Klage (Art. 79 ff. PersG) an die Verwaltungsrekurskommission gelangen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 PersG).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Massgebend für das Verfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP). Dieses enthält insbesondere den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das  zuständige Kreisgericht als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Kantonsgericht in St. Gallen weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beurteilt die Verwaltungsrekurskommission personalrechtliche Klagen in erster Instanz. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Verwaltungsgericht in St. Gallen weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (St. Gallen)

Behörden und Gerichte

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