Gleichstellungsprozess im Kanton Thurgau
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung; für öffentlich-rechtliche Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz zuständig.
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Bezüglich des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist zu unterscheiden, ob es sich um Lehrpersonen oder um die übrigen Kantonsangestellten handelt.
Lehrpersonen
Für die Lehrpersonen an Volksschulen gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSV VS). Für Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen ist die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) anwendbar. Im Übrigen ist für sämtliche Verfahren auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) von Bedeutung. Gemäss § 42 VRG ist die Zuständigkeit für Streitigkeiten die Personalrekurskommission.
Übrige Kantonsangestellte
Für alle anderen Kantonsangestellten gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV). Im Übrigen ist für sämtliche Verfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) von Bedeutung. Gemäss § 42 VRG ist für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen die Personalrekurskommission in Kreuzlingen zuständig.
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Massgebend für das Verfahren ist für öffentlich-rechtlich Angestellte das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau (VRG), das den Untersuchungsgrundsatz, die Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen und den Anspruch auf rechtliches Gehör vorsieht.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an die Bezirksgerichte (Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Weinfelden) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Frauenfeld weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Weinfelden. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.