Gleichstellungsprozess | Zug

Gleichstellungsprozess im Kanton Zug

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung (§ 40 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG). Privatrechtlich Angestellte können das Schlichtungsverfahren nach eigenem Ermessen einleiten, bei öffentlich-rechtlichen Streitfällen ist das Schlichtungsgesuch hingegen obligatorisch. Zuständig ist die kantonale Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zuständig (§ 40 Abs. 3 GOG). Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, einen Vergleich zu erzielen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt. Wenn die angeklagte Behörde den Vergleichsvorschlag ablehnen will und noch keine anfechtbare Verfügung ausgestellt hat, so muss sie gleichzeitig mit der Ablehnung des Vergleichs eine solche erlassen. Wird der Vergleich durch die öffentlich-rechtlich angestellte Partei abgelehnt, muss die Behörde die Verfügung erlassen, sobald sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wird. Bei Nichteinigung setzt die Rechtsmittelinstanz eine Frist, innert der begründete Anträge zu stellen sind. Kann in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung erzielt werden, so erlässt die Arbeitgeberin eine entsprechende Anordnung.

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

In Gleichstellungsstreitigkeiten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zug. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt von Amtes wegen, prüfen ihre Zuständigkeit selbständig und gewährleisten das rechtliche Gehör.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich – nach allfälliger Durchführung des Schlichtungsverfahrens – an das Kantonsgericht in Zug als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Zug weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Da der Regierungsrat zum Erlass von Verfügungen gegenüber dem Kantonspersonal zuständig ist (§ 1 Abs. 3 PG), ist für das Personal der kantonalen Verwaltung kein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren vorgesehen. Für das Gemeindepersonal besteht hingegen eine Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat. Beschwerdeinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zug. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (kantonsunabhängig)

Behörden und Gerichte

Anlauf- und Beratungsstellen

Rechtsgrundlagen