Gleichstellungsprozess | Zürich

Gleichstellungsprozess im Kanton Zürich

Schlichtungsverfahren

Privatrechtlich wie auch öffentlich-rechtlich Angestellte können das Schlichtungsverfahren nach eigenem Ermessen einleiten. Zuständig für alle Verfahren ist die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz. Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) müssen aber auch Friedensrichterinnen und –richter auf ein Gleichstellungsanliegen eintreten, falls ein solches bei ihnen anhängig gemacht wird.

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)

Das Schlichtungsverfahren ist im Kanton Zürich für alle öffentlich-rechtlichen Angestellten freiwillig. Wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, sind die Arbeitgebenden verpflichtet, sich auf dieses einzulassen (§ 3 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen). Das Schlichtungsgesuch ist spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung zu stellen. Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss gleichzeitig vorsorglich auch das Rekurs eingereicht werden. Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer Verfügung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen (§ 4 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach GlG in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welches auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) verweist. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (§ 9 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach GlG in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen).

Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG). Dieses sieht insbesondere die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Beweiserhebung vor.

Instanzenzug

Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Die Bezirksgerichte (Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich) urteilen als Arbeitsgerichte erstinstanzlich. Das Urteil kann innert 30 Tagen ans Obergericht in Zürich weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Bevor die öffentlich-rechtlich angestellte Person vor Gericht gehen kann, hat vorerst eine interne Verwaltungsbehörde als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden: In der kantonalen Verwaltung sind Rekurse gegen Verfügungen einer Verwaltungseinheit an die ihr übergeordnete Direktion zu richten. Der Regierungsrat ist die erste Rekursinstanz gegen Verfügungen der Direktionen. Für Gemeindeangestellte ist die Rekursinstanz der Bezirksrat. Angestellte der Stadt Zürich können gegen Verfügungen der Anstellungsinstanz zunächst mit stadtinternem Rekurs an den Stadtrat gelangen. Rekurse gegen Entscheide des Stadtrats sind ebenfalls beim Bezirksrat einzureichen.

Erste gerichtliche Rechtsmittelinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist unabhängig vom Streitwert das Verwaltungsgericht in Zürich. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (Zürich)

Behörden und Gerichte

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