- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2004
- Rechtskraft
- ja
Lohndiskriminierung einer Bibliothekarin
Kurzzusammenfassung
Eine Bibliothekarin ist seit dem 1. Januar 1985 in der Hauptbibliothek der ETH Zürich angestellt. Sie arbeitet dort als Programmiererin der IT-Dienste. Da diese Funktion mit einer Umstellung des Systems im Jahr 1999 nicht mehr benötigt wird, löst die ETH Zürich mit Verfügung vom 5. Juni 2001 das Dienstverhältnis auf. Dagegen führt die Bibliothekarin Beschwerde, welche vom Rat der ETH teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Juni 2001 wird aufgehoben. Es kann ihr jedoch keine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden, sondern nur eine 5 Lohnklassen tiefer eingestufte Arbeit als Bibliotheksekretärin. Gegen diese Verfügung erhebt die Bibliothekarin Beschwerde beim Rat der ETH, welche abgewiesen wird. Auch die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wird von der Personalkommission abgewiesen. Dagegen führt die Bibliothekarin Beschwerde vor Bundesgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abweist.Verfahrensgeschichte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Eine Bibliothekarin arbeitet seit dem 1. Januar 1985 in der Hauptbibliothek der ETH Zürich. Sie arbeitet als Programmiererin der IT-Dienste im Rahmen eines automatischen Bibliotheksystems und ist in die 22. Lohnklasse eingereiht. Im Jahr 1999 wird das Bibliotheksystem umgestellt und die bisherige Funktion der Bibliothekarin fällt weg. Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 löst die ETH Zürich das Dienstverhältnis auf. Gegen diese Auflösungsverfügung führt die Bibliothekarin Beschwerde beim Rat der ETH. Dieser heisst die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2002 teilweise gut und hebt die Verfügung vom 5. Juni 2001 auf. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 teilt die ETH Zürich der Bibliothekarin mit, es sei trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine ihren fachlichen Qualitäten entsprechende Tätigkeit im IT-Bereich zu finden. Es wird ihr eine Stelle als Bibliotheksekretärin in der Lohnklasse 16 angeboten. Gegen diese Verfügung erhebt die Bibliothekarin wiederum beim Rat der ETH Beschwerde, welche abgelehnt wird. Gegen diesen Entscheid führt die Bibliothekarin Beschwerde vor der Personalrekurskommission, welche diese am 5. November 2003 ebenfalls abweist. Gegen diesen Entscheid führt die Bibliothekarin Beschwerde vor Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie beruft sich sinngemäss auf Art. 3 Gleichstellungsgesetz und macht eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts geltend.
Gemäss Bundesgericht hat die Bibliothekarin vor der Personalrekurskommission keine Diskriminierung mehr geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid enthält dementsprechend auch keine Ausführungen zur Diskriminierung und es ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Deswegen ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, weshalb es die neu zur Diskriminierung vorgebrachten Vorbringen nicht berücksichtigen kann. Der angefochtene Entscheid verletzte das Diskriminierungsverbot nicht, da der festgestellte Sachverhalt keine Hinweise auf Diskriminierung enthalte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab.
Bundesgerichtsentscheid 2A.597/2003 vom 15. Juli 2004
Gemäss Bundesgericht hat die Bibliothekarin vor der Personalrekurskommission keine Diskriminierung mehr geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid enthält dementsprechend auch keine Ausführungen zur Diskriminierung und es ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Deswegen ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, weshalb es die neu zur Diskriminierung vorgebrachten Vorbringen nicht berücksichtigen kann. Der angefochtene Entscheid verletzte das Diskriminierungsverbot nicht, da der festgestellte Sachverhalt keine Hinweise auf Diskriminierung enthalte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab.
Bundesgerichtsentscheid 2A.597/2003 vom 15. Juli 2004