Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2021
Rechtskraft
ja
Luzern Fall 23

Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Einer kaufmännischen Mitarbeiterin wird noch während der Probezeit gekündigt. Vor der Schlichtungsbehörde macht sie eine Entschädigung aufgrund sexueller Belästigung geltend. Die Parteien können sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus. Die Mitarbeiterin macht von der Klagefrist keinen Gebrauch.

Verfahrensgeschichte

18.10.2021
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Einer kaufmännischen Mitarbeiterin wird noch während der Probezeit gekündigt. Vor der Schlichtungsbehörde beantragt sie die Zusprechung von Fr. 3'700.00 als Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Im Schlichtungsgesuch führt sie aus, der Arbeitgeber habe ihr finanzielle Unterstützung zugesagt, wenn sie mit seinen Annäherungsversuchen einverstanden gewesen wäre.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande. Der Mitarbeiterin wird die Klagebewilligung ausgestellt. Sie macht von der Klagefrist keinen Gebrauch.

Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBA 21.236