Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2021
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 23

Sexuelle Belästigung einer kaufmännischen Mitarbeiterin

Einer kaufmännischen Mitarbeiterin wird noch während der Probezeit gekündigt. Vor der Schlichtungsbehörde macht sie eine Entschädigung aufgrund sexueller Belästigung geltend. Die Parteien können sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus. Die Mitarbeiterin macht von der Klagefrist keinen Gebrauch.

Historique de la procédure

18.10.2021
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Einer kaufmännischen Mitarbeiterin wird noch während der Probezeit gekündigt. Vor der Schlichtungsbehörde beantragt sie die Zusprechung von Fr. 3'700.00 als Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Im Schlichtungsgesuch führt sie aus, der Arbeitgeber habe ihr finanzielle Unterstützung zugesagt, wenn sie mit seinen Annäherungsversuchen einverstanden gewesen wäre.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Oktober 2021 kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande. Der Mitarbeiterin wird die Klagebewilligung ausgestellt. Sie macht von der Klagefrist keinen Gebrauch.

Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBA 21.236