Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2022 - 2025
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 493

Sexuelle Belästigung einer Ärztin durch Indizienbeweis bestätigt

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Schlichtungsverfahren Klage wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Nach einem mehrjährigen Verfahren mit Schriftenwechsel, mehreren Hauptverhandlungen sowie umfangreichen Zeugeneinvernahmen hatte das Arbeitsgericht über einen Vorfall vom 23. März 2022 zu entscheiden. Die Klägerin machte geltend, ihr Geschäftsführer habe sie nach einem Vieraugengespräch gegen ihren Willen umarmt und ihr auf das Gesäss geschlagen. Die Arbeitgeberin bestritt den Vorfall und berief sich auf angebliche finanzielle Streitigkeiten mit der Klägerin.

Das Arbeitsgericht Zürich hielt in seinem Urteil vom 15. April 2025 (AH220130-L/U) fest, dass bei Vorfällen «unter vier Augen» das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, und erachtete den Vorfall gestützt auf die konsistenten Aussagen der Klägerin sowie mehrere zeitnahe Zeugenaussagen als bewiesen. Der Schlag auf das Gesäss wurde als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG qualifiziert; der Klägerin wurde eine Entschädigung von CHF 10'182.– zugesprochen, während der Genugtuungsanspruch abgewiesen wurde.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Der Entscheid verdeutlicht die praktische Bedeutung der Beweiserleichterung bei sexueller Belästigung. Das Gericht anerkennt ausdrücklich, dass sich solche Vorfälle häufig ohne unmittelbare Zeugen ereignen und deshalb Indizien sowie zeitnahe Aussagen gegenüber Drittpersonen entscheidend sein können. Besonders bedeutsam ist die Feststellung, dass bei sexueller Belästigung durch ein Organ der Arbeitgeberin der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 3 GlG nicht greift. Zudem zeigt das Urteil, dass auch ein einzelner unerwünschter körperlicher Übergriff – hier ein Schlag auf das Gesäss – eine Diskriminierung nach Art. 4 GlG darstellen kann. Für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigte das Gericht sowohl die vergleichsweise «geringe Intensität des Übergriffs» als auch die Folgen für die Arbeitnehmerin, namentlich die anschliessende Kündigung und therapeutische Behandlung.

Kommentar:

https://www.arbeitsrecht-aktuell.ch/de/2026/05/30/sexuelle-belaestigung-unter-vier-augen-moeglichkeit-des-beweises/

Verfahrensgeschichte

23.08.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Gesuchsstellerin ist als Ärztin bei der Gesuchsgegnerin angestellt. Sie macht sexuelle Belästigung durch sexistische Formulierungen und unerwünschte Berührungen seitens des Geschaftsführers der Gesuchsgegnerin geltend und verlangt die Feststellung der sexuellen Belästigung sowie die Zahlung einer Entschädigung infolge der sexuellen Belästigung. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in der schriftlichen Eingabe die sexuelle Belästigung, bleibt der Schlichtungsverhandlung jedoch trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern.

Da die Gesuchsgegnerin der Schlichtungsverhandlung fern bleibt, stellt die Schlichtungsbehörde der Ärztin die Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 07/2022
15.04.2025
Urteil Arbeitsgericht Zürich vom 15. April 2025 (Geschäfts-Nr.: AH220130-L/U)

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin machte gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin eine Diskriminierung infolge sexueller Belästigung geltend. Sie brachte vor, ihr direkter Vorgesetzter und Inhaber des Unternehmens habe sie nach einem Gespräch unter vier Augen unerwartet umarmt und ihr anschliessend auf das Gesäss geschlagen. Die Arbeitgeberin bestritt den Vorfall und machte geltend, die Arbeitnehmerin habe den Vorwurf erfunden, um sich in einem anderen arbeitsrechtlichen Konflikt Vorteile zu verschaffen.



Erwägungen

Das Gericht hielt zunächst fest, dass ein unerwünschter körperlicher Kontakt sexueller Natur die Würde einer Person am Arbeitsplatz beeinträchtigen und damit eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG darstellen kann. Für die rechtliche Qualifikation sei nicht entscheidend, welche Motivation die handelnde Person gehabt habe; massgeblich sei vielmehr, dass das Verhalten gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person erfolgt sei (E. 2.1.2–2.1.3).

Da sich der Vorfall unter vier Augen ereignet haben soll, bejahte das Gericht eine typische Beweisnot. Deshalb gelte nicht das Regelbeweismass des strikten Beweises, sondern der Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 2.4.4, 3.1). Die Aussagen der Arbeitnehmerin wurden als konstant, detailliert und glaubhaft gewürdigt (E. 3.3.2.1). Besonders gewichtig war für das Gericht, dass mehrere Zeugen übereinstimmend bestätigten, die Arbeitnehmerin habe ihnen noch am selben Tag vom Vorfall berichtet und dabei schockiert gewirkt (E. 3.4.3–3.4.4). Die strafrechtliche Einstellung des Verfahrens ändere daran nichts, weil die Strafbehörden den Vorwurf materiell nicht abschliessend beurteilt hätten und das Arbeitsgericht an deren Würdigung nicht gebunden sei (E. 3.4.5).

Das Gericht gelangte deshalb zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Geschäftsführer der Arbeitnehmerin auf das Gesäss geschlagen habe (E. 3.4.7). Dieser unerwünschte körperliche Kontakt sei als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und damit als Diskriminierung nach Art. 4 GlG zu qualifizieren (E. 4.1).

Hinsichtlich der Rechtsfolgen verwies das Gericht auf Art. 5 Abs. 3 GlG. Da die sexuelle Belästigung durch den Geschäftsführer und damit durch ein Organ der Arbeitgeberin begangen worden sei, könne sich die Arbeitgeberin nicht mit dem Hinweis auf Präventionsmassnahmen entlasten; der Entlastungsbeweis sei ausgeschlossen (E. 2.2.3, 4.2.1). Bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigte das Gericht einerseits, dass der konkrete Übergriff im Vergleich zu schwereren Formen sexueller Belästigung eher im unteren Bereich liege, andererseits aber das bestehende Machtgefälle zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmerin, die anschliessende Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die psychischen Folgen und die therapeutische Behandlung (E. 4.2.2).

Die geltend gemachte Genugtuung wurde demgegenüber nicht zusätzlich zugesprochen, soweit die erlittene immaterielle Unbill bereits durch die zugesprochene Entschädigung kompensiert wurde. Das Gericht verwies auf den subsidiären Charakter des Genugtuungsanspruchs nach Art. 49 OR gegenüber der Entschädigung nach Art. 5 GlG (E. 2.3.3–2.3.4).



Entscheidung

Das Arbeitsgericht bejahte eine sexuelle Belästigung und damit eine Diskriminierung im Sinne von Art. 4 GlG. Es verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 10'182.– zuzüglich 5 % Zins seit dem Tag des Vorfalls; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Zudem sprach es der Arbeitnehmerin eine Parteientschädigung zu.



Urteil Arbeitsgericht Zürich vom 15. April 2025 (Geschäfts-Nr.: AH220130-L/U)