Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
keine Angabe
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz • Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 31

Rückwirkung von Lohnnachforderungen bei rechtsungleicher Besoldung

Kurzzusammenfassung

Im Entscheid BGE 131 I 105 vom 16. Februar 2005 beurteilte das Bundesgericht die Frage, ob Lehrkräfte des Kantons Basel-Stadt rückwirkend Anspruch auf eine höhere Lohnklasse haben, nachdem eine rechtsungleiche Besoldung festgestellt worden war.
Die Beschwerdeführenden verlangten, ebenfalls rückwirkend in die höhere Lohnklasse eingereiht zu werden, obwohl sie sich ursprünglich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hatten.
Das Bundesgericht unterschied zwischen allgemeiner Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung und geschlechtsspezifischer Lohngleichheit nach Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung.
Es hielt fest, dass nur bei geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung ein individueller Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist besteht.
Bei bloss allgemeiner rechtsungleicher Besoldung genügt hingegen eine Korrektur innert angemessener Frist; eine rückwirkende Anpassung ist verfassungsrechtlich nicht zwingend. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Der Entscheid BGE 131 I 105 ist grundlegend für die Abgrenzung zwischen allgemeiner Rechtsgleichheit und geschlechtsspezifischer Lohngleichheit. Das Bundesgericht betont, dass Ansprüche aus Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung und dem Gleichstellungsgesetz einen besonders starken Schutz geniessen.
Während bei gewöhnlichen rechtsungleichen Besoldungen lediglich ein Anspruch auf zukünftige Korrektur besteht, gewährt das Gleichstellungsgesetz bei geschlechtsbedingter Lohndiskriminierung einen echten individualrechtlichen Nachzahlungsanspruch mit rückwirkender Wirkung innerhalb der Verjährungsfrist.
Praxisrelevant ist insbesondere die Klarstellung, dass Lohngleichheitsansprüche nach GlG unabhängig von früherer Untätigkeit grundsätzlich rückwirkend geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht grenzt diese Situation ausdrücklich von allgemeinen Besoldungsstreitigkeiten ab.
Der Entscheid stärkt damit die Durchsetzbarkeit von Lohngleichheitsansprüchen und unterstreicht die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zwischen Frau und Mann.

Verfahrensgeschichte

16.05.2005
BGE 131 I 105 vom 16. Februar 2005