Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Bern Fall 98

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Kurzzusammenfassung

In dem Urteil des Bundesgerichts 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013, hat das Bundesgericht die Verurteilung eines Unternehmens bestätigt, einer Mitarbeiterin, die Opfer eines erzwungenen Kusses durch den Geschäftsführer des Unternehmens geworden war, eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung zu zahlen.
Das Berner Obergericht hatte ein sexistisches und erniedrigendes Arbeitsklima festgestellt, das durch grobe und unangebrachte Äusserungen gegenüber den Mitarbeiterinnen gekennzeichnet war.
Das Bundesgericht befand, dass der trotz der klaren Ablehnung der Angestellten erzwungene Kuss eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG darstellte.
Es wies darauf hin, dass die in Art. 6 GlG vorgesehene Erleichterung der Beweislast nicht für Fälle sexueller Belästigung gilt; die Arbeitnehmerin musste daher die Tatsachen nach den üblichen Beweisregeln darlegen.
Das Bundesgericht entschied zudem, dass sich der Arbeitgeber nicht von seiner Haftung befreien könne, wenn der Urheber der Belästigung selbst ein Organ der Gesellschaft sei. Die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung von 6’500 Franken wurde somit bestätigt.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Das Urteil BGer 4A_473/2013 stellt eine wichtige Entscheidung bezüglich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne von Art. 4 GlG dar. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine einzelne Handlung, wie beispielsweise ein erzwungener Kuss, ausreichen kann, um eine schwere Verletzung der Würde der Arbeitnehmerin darzustellen.
Das Urteil klärt zudem die Frage der Beweislast. Im Gegensatz zu anderen vom GlG erfassten Diskriminierungen kommt bei Fällen sexueller Belästigung die in Art. 6 GlG vorgesehene Erleichterung nicht zur Anwendung. Das Opfer muss daher die Tatsachen nach den üblichen Beweisregeln darlegen.
Die Entscheidung ist besonders wichtig im Hinblick auf die Haftung des Arbeitgebers. Wenn die Belästigung von einem Führungsorgan des Unternehmens begangen wird, kann sich der Arbeitgeber nicht auf die in Art. 5 Abs. 3 GlG vorgesehenen Präventions- oder Schutzmassnahmen berufen, um sich zu entlasten.
Dieses Urteil stärkt somit den Schutz der Arbeitnehmerinnen vor Verletzungen ihrer Würde und unterstreicht die erhöhten Pflichten der Arbeitgeber und Führungskräfte bei der Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Verfahrensgeschichte

02.12.2013
Urteil des Bundesgerichts 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013