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Diskriminierung einer Berufsschullehrerin
Kurzzusammenfassung
Eine Berufsschullehrerin verlangt die Feststellung einer Diskriminierung, weil sie die Pensionskasse wechseln musste. Als Folge davon seien ihre Altersleistungen gekürzt worden, für den Kollegen jedoch gleich geblieben. Der Arbeitgeber lehnt das Schlichtungsverfahren mit der Begründung ab, es liege keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Berufsschullehrerin sieht sich gegenüber ihrem Kollegen diskriminiert, weil sie nach dem Wechsel Kürzungen bei den zukünftigen Leistungen der Pensionskasse in Kauf nehmen muss. Sie fordert eine Beseitigung dieser Benachteiligung.
Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Schlichtungsverfahren ein.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren als Nichteinigung ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2001
Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Schlichtungsverfahren ein.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren als Nichteinigung ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2001