Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
weitere • Arbeitsbedingungen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Bern Fall 26

Diskriminierung einer Berufsschullehrerin

Kurzzusammenfassung

Eine Berufsschullehrerin verlangt die Feststellung einer Diskriminierung, weil sie die Pensionskasse wechseln musste. Als Folge davon seien ihre Altersleistungen gekürzt worden, für den Kollegen jedoch gleich geblieben. Der Arbeitgeber lehnt das Schlichtungsverfahren mit der Begründung ab, es liege keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor.

Verfahrensgeschichte

02.08.2001
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Berufsschullehrerin sieht sich gegenüber ihrem Kollegen diskriminiert, weil sie nach dem Wechsel Kürzungen bei den zukünftigen Leistungen der Pensionskasse in Kauf nehmen muss. Sie fordert eine Beseitigung dieser Benachteiligung.

Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Schlichtungsverfahren ein.

Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren als Nichteinigung ab.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2001