- Branche
- Education
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Autre • Conditions de travail
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2001
- Entrée en force
- oui
Diskriminierung einer Berufsschullehrerin
Eine Berufsschullehrerin verlangt die Feststellung einer Diskriminierung, weil sie die Pensionskasse wechseln musste. Als Folge davon seien ihre Altersleistungen gekürzt worden, für den Kollegen jedoch gleich geblieben. Der Arbeitgeber lehnt das Schlichtungsverfahren mit der Begründung ab, es liege keine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 vor.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Berufsschullehrerin sieht sich gegenüber ihrem Kollegen diskriminiert, weil sie nach dem Wechsel Kürzungen bei den zukünftigen Leistungen der Pensionskasse in Kauf nehmen muss. Sie fordert eine Beseitigung dieser Benachteiligung.
Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Schlichtungsverfahren ein.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren als Nichteinigung ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2001
Der Arbeitgeber lässt sich nicht auf das freiwillige Schlichtungsverfahren ein.
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren als Nichteinigung ab.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2001